Erziehungsfreibetrag

Zusätzlich zum Kinderfreibetrag steht Eltern der »Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf« zu, kurz Erziehungsfreibetrag.

Den Erziehungsfreibetrag gibt es - wie den Kinderfreibetrag - nur für die Monate, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und

  • für einen Beruf ausgebildet wird,

  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes,

  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet,

nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.

Die Freibeträge für Kinder betragen in Euro:

Kinderfreibetrag  

Erziehungsfreibetrag  

Summe  

halber  

voller  

halber  

voller  

halbe  

volle  

2024 pro Jahr

3.192,–

6.384,–

1.464,–

2.928,–

4.656,–

9.312,–

2023 pro Jahr 

3.012,–

6.024,–

1.464,–

2.928,–

4.476,–

8.952,–

2022 pro Jahr 

2.810,–

5.620,–

1.464,–

2.928,–

4.274,–

8.548,–

Für jedes Kind gibt es die vollen Freibeträge für Kinder nur einmal. Grundsätzlich teilen sich die Eltern die Freibeträge (Halbteilungsprinzip). Verheiratete Eltern mit einem gemeinsamen Kind bekommen die vollen Freibeträge. Wählen die Eltern die getrennte Veranlagung, stehen Vater und Mutter jeweils die halben Freibeträge zu.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 32 Abs. 6 EStG

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