FSJ wegen Krankheit unterbrochen: Kindergeldanspruch bleibt bestehen
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Die Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit führt nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Die Richter erklärten, es sei allgemein anerkannt, dass für Kinder in Ausbildung auch während einer Krankheitsphase weiterhin Kindergeld gezahlt würde. Dies entspreche der von der Rechtsprechung angewandten Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und sei nicht lediglich eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung. Dieser Grundsatz könne auf den Fall einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG übertragen werden.
Dass im entschiedenen Fall das Kind das Freiwillige Soziale Jahr nach der Erkrankung bei einem anderen Träger fortgesetzt hat, ändert nach Auffassung der hessischen Richter nichts an dieser Handhabung: Entscheidend sei hier, dass das Kind von Anfang an vorgehabt hätte, nach der Genesung den Freiwilligendienst wieder aufzunehmen.
Geklagt hatte ein kindergeldberechtigter Vater, dessen Tochter nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) angetreten hatte. Im Laufe des kommenden Jahres verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Kindes, welches bereits seit seiner eigenen Schulzeit an Bulimie und Anorexie litt, derart, dass es das FSJ zu Ende Mai 2018 kündigte und sich in stationäre Behandlung begab. Im Anschluss daran absolvierte es weiter ein FSJ bei einem anderen Träger.
Im Hinblick auf die Ableistung des FSJ im Anschluss an die Schulzeit hatte der Vater zunächst auch Kindergeld für seine Tochter erhalten. Da die Dauer dieses FSJ bis Ende August 2018 geplant gewesen war, hatte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2018 jedoch aufgehoben. Die Familienkasse vertrat dabei die Auffassung, es läge keine Unterbrechung der Ausbildung vor, da das Kind das FSJ abgebrochen habe (FG Hessen, Urteil vom 29.1.2020, Az. 9 K 182/19).
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(MB)