Arbeiten im EU-Ausland: Vorsicht beim Kindergeld!
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Wichtig für Eltern, die im EU-Ausland arbeiten: Der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht kann auch dann in Höhe des Anspruchs auf vergleichbare Familienleistungen im EU-Ausland gekürzt werden, wenn ein im Ausland erwerbstätiger Kindergeldberechtigter die dort vorgesehenen Leistungen gar nicht beantragt hat.
Das hat der BFH in folgendem Sachverhalt entschieden:
Der Kläger lebte mit seiner Familie in Deutschland, wo er für seine beiden Kinder Kindergeld nach deutschem Recht erhielt. Seine Ehefrau war nicht erwerbstätig.
Im Dezember 2000 nahm der Kläger eine Stelle in den Niederlanden an. Die Familienkasse informierte er darüber nicht, sodass er weiterhin das komplette deutsche Kindergeld erhielt. Die Familienleistungen, die ihm in den Niederlanden für seine Kinder zustanden, beantragte er nicht.
2016 erfuhr die Familienkasse von der Erwerbstätigkeit des Mannes in den Niederlanden. Sie hob die Festsetzung des Kindergeldes für mehrere Jahre in der Höhe auf, in der ein Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden bestanden hatte.
Niederlande hier zuständig für Familienleistungen
Der BFH erklärte dazu, dass die Koordinierung der Ansprüche des Klägers auf Familienleistungen nach deutschem und nach niederländischem Recht nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) vorzunehmen sei.
Aus ihnen ergebe sich, dass die Niederlande vorrangig zuständig für die Gewährung von Familienleistungen waren, weil der Kläger dort eine Erwerbstätigkeit ausübte und die Ehefrau des Klägers in Deutschland nicht erwerbstätig war.
Deutschland muss Differenz zahlen
Im Ergebnis muss Deutschland also nur die Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und dem Anspruch auf die (niedrigeren) niederländischen Familienleistungen zu zahlen.
Daran ändert sich auch nichts, wenn – wie hier – in den Niederlanden gar keine Leistungen beantragt werden, so der BFH (BFH-Urteil vom 9.12.2020, Az. III R 73/18).
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(MB)