Arbeitnehmerpauschbetrag: So funktioniert die Werbungskostenpauschale
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Den Arbeitnehmerpauschbetrag (auch Werbungskostenpauschbetrag oder Werbungskostenpauschale) erhalten Sie, wenn Sie in Ihrer Steuererklärung keine Werbungskosten geltend machen oder wenn Ihre nachgewiesenen Werbungskosten niedriger als der Pauschbetrag sind.
Können Sie Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag / der Werbungskostenpauschale nachweisen, wird der höhere Betrag berücksichtigt.
Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale?
Der Arbeitnehmerpauschbetrag (bzw. Werbungskostenpauschbetrag oder Werbungskostenpauschale) beträgt 1.000 Euro jährlich. Er wird bereits während des Jahres monatlich beim Lohnsteuerabzug in den Lohnsteuerklassen I bis V berücksichtigt.
Was sind eigentlich Steuerklassen? → Hier gibt es die Antwort!
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird bei der Einkommensteuerveranlagung von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) abgezogen. Nur die danach verbleibenden Einkünfte versteuern Sie. Liegt Ihr Arbeitslohn unter 1.000 Euro, reduziert der Arbeitnehmerpauschbetrag Ihre Einnahmen auf 0 Euro. Er führt aber nicht zu negativen Einkünften (Verlusten).
Fragen zur Homeoffice-Pauschale 2020 und 2021? → Lesen Sie dazu auch diese kostenlosen Informationen:
Die Werbungskostenpauschale darf nicht gekürzt werden
Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über bestanden hat.
Das Finanzamt darf den Arbeitnehmerpauschbetrag auch dann nicht kürzen, wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind.
Werbungskostenpauschale bei mehreren Arbeitsverhältnissen?
Auch wenn Sie ein zweites Arbeitsverhältnis haben, bekommen Sie den Arbeitnehmerpauschbetrag trotzdem nur einmal. Es ist auch nicht möglich, für das zweite Arbeitsverhältnis neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag Werbungskosten geltend zu machen.
Abzugsfähig sind die für beide Arbeitsverhältnisse insgesamt nachgewiesenen Werbungskosten, wenn sie zusammengerechnet den Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigen.
Kein Werbungskostenabzug beim Mini-Job
Wer eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) ausübt, die pauschal versteuert wird, bekommt für diesen 450-Euro-Job keinen Arbeitnehmerpauschbetrag und kann hierfür auch keine Werbungskosten geltend machen.
Das müssen Ehepartner zum Abzug von Werbungskosten wissen
Sind in einer Ehe beide Ehepartner berufstätig, hat jeder Ehepartner Anspruch auf den Arbeitnehmerpauschbetrag. Jeder kann für sich entscheiden, ob er sich mit dem Pauschbetrag begnügt oder höhere Werbungskosten nachweist.
Sie können leider nicht einzelne Ausgaben nachweisen und für die übrigen Aufwendungen den Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld und Abfindung
Erhalten Sie in einem Jahr Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt, wird bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes der Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen, wenn Sie keinen Arbeitslohn beziehen.
Erhalten Sie neben dem Arbeitslohn eine Abfindung oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, die nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt sind, berücksichtigt das Finanzamt den Arbeitnehmerpauschbetrag vorrangig beim normal zu versteuernden Arbeitslohn. Beziehen Sie im Jahr der Abfindungszahlung keinen Arbeitslohn aus dem bisherigen oder einem neuen Arbeitsverhältnis, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Abfindung berücksichtigt.
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Erst am Jahresende lässt sich mit Gewissheit sagen, ob Ihre Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag unter- oder überschreiten.
Deshalb empfehlen wir: Sammeln Sie von Jahresbeginn an sämtliche Belege über berufliche Ausgaben. Auch wenn die Grenze von 1.000 Euro am Jahresanfang kaum erreichbar erscheint, kann sie zum Beispiel durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit schnell überschritten werden. Und dann wirkt sich jeder weitere Euro steuermindernd aus.
(MB)