Offizier auf See: Verpflegungspauschalen nur für Hafentage ohne Verpflegung
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Wenn Mahlzeiten vom Arbeitgeber gestellt werden, wird die Verpflegungspauschale gekürzt. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige keine sogenannte erste Tätigkeitsstätte hat, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
Kostenlose Verpflegung auf See, Selbstverpflegung an Land
Der entschiedene Fall betrifft einen nautischen Offizier, der auf See an Bord von Schiffen tätig ist. Dort wird er kostenlos verpflegt, in den Heuerabrechnungen werden die Mahlzeiten als steuerfreier Sachbezug behandelt. Nur an einzelnen »Hafentagen« bleibt die Bordküche kalt und der Offizier muss sich selbst versorgen.
In seiner Steuererklärung setzte der Offizier bei den Werbungskosten die Verpflegungspauschale an – und zwar auch für alle Tage auf See, an denen er kostenlos an Bord gegessen hatte.
Finanzamt kürzt Werbungskosten – zu Recht
Das gefiel dem Finanzamt gar nicht. Und auch das erstentscheidende Finanzgericht Niedersachsen ließ den Abzug der Verpflegungspauschale nur für die Tage der Selbstversorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ab (Urteil vom 2.7.2019, Az. 15 K 266/16).
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte diese Auffassung und erklärte:
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Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind (auswärtige berufliche Tätigkeit), können zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen als Werbungskosten in der Steuererklärung abziehen (§ 9 Abs. 4a Einkommensteuergesetz - EStG).
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Diese Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden.
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Werden sämtliche Mahlzeiten gestellt, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen vollständig.
Für Arbeitnehmer, die (wie hier der Offizier) keine erste Tätigkeitsstätte haben, werde diese Regelung entsprechend angewendet, erklärte der BFH weiter. Nur so könne sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gegenüber solchen mit erster Tätigkeitsstätte nicht systemwidrig begünstigt würden.
Das bedeutet: Die Kürzung der Verpflegungspauschalen im Fall der Mahlzeitengestellung gilt auch für solche Arbeitnehmer, die nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen (BFH-Urteil vom 12.7.2021, Az. VI R 27/19).
Das würde sogar dann gelten, wenn der Offizier die an Bord angebotenen Mahlzeiten verschmäht hätte. Denn in einem Urteil aus dem Jahr 2020 hat der BFH bereits entschieden, dass die Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen sind (BFH-Urteil vom 7.7.2020, Az. VI R 16/18).
So hoch sind die Verpflegungspauschalen 2021
Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers |
Pauschbetrag |
Mehrtägige Auswärtstätigkeit: Kalendertägliche Abwesenheitsdauer 24 Stunden von der Wohnung |
28 Euro |
Mehrtägige Auswärtstätigkeit: An- und Abreistag, wenn die Abwesenheit von der Wohnung diesen, einen anschließenden oder vorhergehenden Tag umfasst (keine Mindestabwesenheit erforderlich) |
14 Euro |
Eintägige Auswärtstätigkeit: Abwesenheit von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte beträgt mehr als 8 Stunden |
14 Euro |
Bei einer Reise ins Ausland kommen besondere Verpflegungspauschalen zum Ansatz. Diese sind länderspezifisch und unterscheiden sich daher von Land zu Land.
So viel wird gekürzt, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung stellt
Wird dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen:
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für Frühstück um 20 Prozent,
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für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent.
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(MB)