Neues zum Arbeitszimmer

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Das Thema Arbeitszimmer hat Sie als Arbeitnehmer in den letzten Jahren immer wieder beschäftigt. Zumindest bei einem Thema gibt es nun abschließend Klarheit.

Der Bundesfinanzhof hatte zwar schon in mehreren Urteilen entschieden, dass eine nicht abgeschlossene Arbeitsecke in den eigenen vier Wänden kein häusliches Arbeitszimmer sein kann. Da gegen eines der Urteile jedoch Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, musste das Bundesverfassungsgericht noch mal ran.

Da die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, ist der Abzug anteiliger Raumkosten eines offenen Arbeitsbereichs in der eigenen Wohnung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten also nun endgültig vom Tisch (BVerfG-Beschluss vom 27.9.2017, Az. 2 BvR 949/17). Trotzdem stellt das Arbeitszimmer Steuerpflichtige regelmäßig vor neue Herausforderungen, wie die folgenden Beispiele zeigen:

1. Arbeitszimmer im Miteigentum von Eheleuten

Ein steuerpflichtiges Ehepaar lebte gemeinsam in einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Sie kauften im gleichen Haus eine weitere Wohnung, die die Ehefrau als außerhäusliches Arbeitszimmer beruflich nutzte. Um die zweite Wohnung zu finanzieren, nahm das Ehepaar einen gemeinsamen Kredit auf. Die Ehefrau machte die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nur zur Hälfte. Das entsprach dem Miteigentumsanteil der Frau.

Grundstücksbezogene Kosten, wie beispielsweise Abschreibungen und Schuldzinsen, können bei der Steuerpflichtigen nur in Höhe von 50% als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden. Schließlich hat sie tatsächlich von den Kosten der als außerhäusliches Arbeitszimmer genutzten Wohnung nur die Hälfte getragen.

Wenn Eheleute eine Eigentumswohnung zu Miteigentum kaufen, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass jeder von ihnen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Daher sind die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für eine solche Wohnung auch nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar.

2. Verfassungsbeschwerde: Nutzung für mehrere Einkunftsarten

Wenn Sie in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer mehrere Tätigkeiten ausüben, die zu verschiedenen Einkünften führen, müssen Sie die tatsächlichen Arbeitszimmerkosten nach den zeitlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einkunftsarten aufteilen. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist in Fällen, in denen das Arbeitszimmer kein Tätigkeitsmittelpunkt ist, aber nicht aufzuteilen. Ihn gibt es in voller Höhe für eine Tätigkeit, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Da er personenbezogen ist, gibt es ihn jedoch nicht mehrfach (BFH-Urteil vom 25.4.2017, Az. VIII R 52/13). Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BVerfG: 2 BvR 1936/17).

In folgenden Fällen können Sie die Verfassungsbeschwerde für sich nutzen:

  • Sie möchten den Höchstbetrag für mehrere Einkunftsarten nutzen, also mehrfach beanspruchen. (Beispiel: Ein Angestellter gehen Sie im Arbeitszimmer sowohl einer gewerblichen als auch einer freiberuflichen Nebentätigkeit nach. Sie haben keinen anderen Arbeitsplatz und die Arbeitszimmerkosten liegen oberhalb des Höchstbetrags von 1.250 Euro. Das Finanzamt gewährt hier aber nur einmal die 1.250 Euro.)

  • Sie möchten den Höchstbetrag für Arbeitszimmerkosten voll ausschöpfen können. (Beispiel: Als Arbeitnehmer nutzen Sie ihr Arbeitszimmer hälftig für ihre nichtselbstständige Tätigkeit und ihre Nebentätigkeit. Sie müssen ihre Arbeitszimmerkosten daher auf mehrere Einkunftsarten aufteilen. Da ihre Firma Ihnen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, können Sie die anteiligen Kosten nicht als Werbungskosten abziehen. Ihre andere Tätigkeit berechtigt jedoch zum Abzug. Wegen der Aufteilung der Arbeitszimmerkosten liegen diese jedoch unter dem Höchstbetrag von 1.250 Euro. Ein Teil des Höchstbetrags kann also nicht ausgeschöpft werden.)

In einem solchen Fall lohnt sich unter Umständen der Einspruch. Beziehen Sie sich auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren. Dann profitieren Sie gleich mit, falls das Gericht positiv entscheidet.

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