Häusliches Arbeitszimmer: Steuerliche Berücksichtigung bei gesundheitsbedingten Einschränkungen
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Eine Arbeitnehmerin soll wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkung mindestens an einem Arbeitstag in der Woche aus dem Homeoffice tätig werden – sagt ihr Arzt. Steht dann der Arbeitsplatz im Betrieb nicht an allen Tagen zur Verfügung? Das würde sich auf den Abzug von Werbungskosten auswirken.
Arbeitszimmer-Regelung bis Ende 2022: Auf diese Rechtslage bezieht sich das Urteil
Bis Ende 2022 galt zum Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Ausstattung grundsätzlich nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Allerdings war eine steuerliche Berücksichtigung möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. In diesem Fall konnten die abziehbaren Aufwendungen bis zu 1.250 Euro begrenzt abgezogen werden.
Wenn das Arbeitszimmer sogar den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen beruflichen Betätigung bildete, konnten die Aufwendungen uneingeschränkt in der Steuererklärung abgesetzt werden.
Zu dieser (alten) Rechtslage hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Entscheidung bei einer Steuerpflichtigen getroffen, die aus gesundheitlichen Gründen trotz eines Arbeitsplatzes im Betrieb ihr häusliches Arbeitszimmer nutzte.
Arbeitszimmer: Werbungskosten-Regelung ab 2023
Ab 2023 kann für das häusliche Arbeitszimmer eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro in der Steuererklärung angesetzt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Pauschale wird anteilig für jeden Monat gewährt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden. Die tatsächlich angefallenen Kosten dürfen in der Steuererklärung weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt.
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Im Streitfall hatte die Arbeitnehmerin geltend gemacht, dass der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen zur Verfügung gestanden habe, weil sie aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung zumindest an einem Arbeitstag in der Woche aus dem Homeoffice tätig werden müsse. Ohne diese Homeoffice-Tätigkeit würde sich der Gesundheitszustand erheblich verschlimmern, weshalb ein entsprechender Abzug der Kosten für den häuslichen Arbeitsraum nötig sei.
Finanzamt: Arbeitsplatz steht zur Verfügung
Das beklagte Finanzamt stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass der betriebliche Arbeitsplatz der Steuerpflichtigen objektiv zur Verfügung gestanden habe und allein aus subjektiven Gründen nicht arbeitstäglich genutzt wurde.
Finanzgericht: Arbeitsplatz steht nicht zur Verfügung
Dieser Argumentation ist jedoch das FG Berlin-Brandenburg erfreulicherweise nicht gefolgt. Vielmehr hat es geurteilt, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob es der Steuerpflichtigen zugemutet werden könne, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen.
Da die Steuerpflichtige aus ärztlicher Sicht gehalten war, an einzelnen Tagen von zu Hause zu arbeiten, um langfristig die Arbeitsfähigkeit zu erhalten, könne ihr der Werbungskostenabzug für die Kosten des heimischen Arbeitsplatzes nicht versagt werden. Dieser sei dann in solchen Fällen allerdings auf 1.250 Euro (alte Rechtslage!) begrenzt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Steuerpflichtigen gebildet habe (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.9.2022, Az. 5 K 5138/21).
(MB)