Doppelte Haushaltsführung: Zum Lebensmittelpunkt von Familien

 - 

Die berufstätigen Eltern leben gemeinsam mit ihren Kindern in einer ausreichend großen Wohnung am Beschäftigungsort. Kann dann trotzdem der Hauptwohnsitz in einer anderen Stadt liegen? Normalerweise nicht, sagt der BFH.

aav_doppelterhh-kosten.jpg

Zwar könne der Steuerpflichtige im Einzelfall versuchen nachzuweisen, dass sich die Sache in seinem Fall anders verhält – im hier entschiedenen Fall war dies jedoch nicht gelungen.

Und das ist der Sachverhalt:

Ein angestellter Unfallchirurg wollte sich beruflich neu orientieren und eröffnete eine eigene Praxis in einem anderen Ort. Statt als Angestellter im Ort A arbeitete er nun als Selbstständiger im Ort B.

Seine Frau, die zunächst ebenfalls im Ort A tätig gewesen war – sie hatte eine Stelle in einer Klinik als Arztsekretärin und MTA – folgte ihm nach B und wurde von ihm in der eigenen Praxis angestellt. Mit der Ehefrau zogen auch die beiden Kinder, eine Tochter und ein Sohn, um und besuchten ab dem neuen Schuljahr ein Gymnasium am neuen Wohnort.

Die Familie wohnte in einer angemietete 4-Zimmer-Wohnung mit Balkon nebst separatem Büro: Die Wohnung umfasste eine Fläche von 130 m² und verteilte sich auf einen großen Raum mit Wohnzimmer, Esszimmer und Küche, des Weiteren ein Schlafzimmer, zwei Kinderzimmer sowie ein Bad und eine Waschküche im zweiten Obergeschoss, das zugleich das Dachgeschoss bildete. Daneben stand dem Ehemann im Gebäude ein Büro mit einer Fläche von 30 m² zur Verfügung. Zudem gehörte eine Doppelgarage zur gemieteten Wohnung.

Daneben besaß der Ehemann gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus in A. Die nutzbare Wohnfläche des Hauses betrug 192 m², dazu kamen eine Terrasse mit 40 m² und ein Garten mit 400 m². Für alle Familienmitglieder wurde im Melderegister als Hauptwohnung durchgehend die Adresse in A angegeben, die Adresse der Mietwohnung wurde als Nebenwohnung bezeichnet.

Der Ehemann machte Ausgaben im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Tatsächlich hatten sich in den Streitjahren Familienmitglieder im Haus in A aufgehalten. Welche Familienmitglieder zu welchen Zeitpunkten dort gewesen waren, ließ sich jedoch nicht genau ermitteln.

BFH: Entscheidung des Finanzgerichts im Ergebnis richtig

In erster Instanz war der Fall vom FG München entschieden worden (Urteil vom 23.9.2016, Az. 1 K 1125/13). Die Richter waren zu dem Ergebnis gekommen, dass keine doppelte Haushaltsführung vorlag.

Das stimmt schon, erklärten die BFH-Richter dazu, kritisierten aber, dass die Finanzrichter teilweise von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen seien: Das Gericht habe aus »grundsätzlichen Erwägungen« darauf geschlossen, dass Ehegatten, die beide gemeinsam mit ihren schulpflichtigen Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, »zwangsläufig« einen Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort haben. Die hierdurch aufgestellte unwiderlegbare Vermutung widerspreche jedoch dem in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Maßstab. Danach sei stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, mit der eine solche unwiderlegbare Vermutung nicht vereinbar ist.

Diese Gesamtwürdigung haben die BFH-Richter nun nachgeholt – und sind, wie bereits gesagt, zum selben Ergebnis gekommen wie das FG München.

Was ist die Definition einer Hauptwohnung?

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung, dass zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes unterschieden werden kann.

Dahinter verbergen sich drei wichtige Punkte bzw. Definitionen:

  • "Hausstand" bzw. Ersthaushalt oder Hauptwohnung ist der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer (oder hier der Selbstständige) abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, an dem er also seinen Lebensmittelpunkt hat.

  • Eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist kein Hausstand im eben beschriebenen Sinn.

  • Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt liegt.

Grundsätzlich gilt also:

Für beiderseits berufstätige Ehegatten, die mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, besteht die Vermutung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen unter diesen Umständen in der Regel an den Beschäftigungsort verlagert. Das gilt auch dann, wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (BFH-Urteil vom 1.10.2019, Az. VIII R 29/16).

(MB)

Weitere News zum Thema
  • [] Direkt gefördert wird die Altersteilzeit (ATZ) schon seit 2009 nicht mehr. Trotzdem gibt es sie noch, und das Modell erfreut sich nach wie vor einiger Beliebtheit. Die Zahl derjenigen, die vor ihrer gesetzlichen Rente zuletzt in Altersteilzeit waren, mehr

  • [] Seit 1.5.2023 gibt es das Deutschlandticket – auch D-Ticket oder 49-Euro-Ticket genannt – im monatlich kündbaren Abonnement. Mit dem D-Ticket können Sie bundesweit alle Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs nutzen. Was müssen Sie steuerlich beachten mehr

  • [] Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich näher damit beschäftigt, wann bei einem Leiharbeitnehmer der berufliche Einsatzort eine erste Tätigkeitsstätte ist, und dabei auch Grundsätzliches klargestellt. mehr

Weitere News zum Thema