Arbeitszimmer in der Steuererklärung: »Erforderlichkeit« ist keine Voraussetzung!
Wann darf man das Arbeitszimmer in der Steuererklärung angeben?

Arbeitszimmer in der Steuererklärung: »Erforderlichkeit« ist keine Voraussetzung!

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Um die Kosten für ein Arbeitszimmer bei den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend zu machen ist es nicht erforderlich, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist: Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug. Das hat der BFH entschieden.

Steuererklärung: Wann ist ein Arbeitszimmer absetzbar?

Die Kosten, die für ein häusliches Arbeitszimmer anfallen, können in der Steuererklärung grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG).

Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen:

  • Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Einkommensteuer anerkannt werden.

  • Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Kosten unbegrenzt in voller Höhe abgezogen werden.

Warum sprechen wir hier von »betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit«?

Die Regelung für die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers in der Steuererklärung gilt sowohl für Selbstständige als auch für Arbeitnehmer, also Angestellte oder Beamte.

  • Bei Selbstständigen spricht man von »betrieblicher Tätigkeit«, die Kosten werden ggf. als Betriebsausgaben anerkannt.

  • Bei Arbeitnehmern spricht man von »beruflicher Tätigkeit«, die Kosten werden ggf. als Werbungskosten anerkannt. 

Außerdem können auch Vermieter die Kosten für ein häuslichen Arbeitszimmer in der Steuererklärung (Werbungskosten in Anlage V) angeben, wenn sie das Arbeitszimmer für die Tätigkeit als Vermieter nutzen – also zum Beispiel dort die Nebenkostenabrechnung erstellen, Mietverträge ausarbeiten usw. 

Bundesfinanzhof: Begriff der Erforderlichkeit ist keine zu überprüfende Voraussetzung für den Abzug

Der vom BFH bereits 2019 entschiedene, aber erst jetzt veröffentlichte Fall betraf eine Flugbegleiterin, die in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht hatte.

Dieses benötigte sie für die Flugvorbereitungen und Flugnachbereitung oder Fortbildungen (z.B. Erste-Hilfe-Auffrischungen, Emergency-Übungen). Die Fluggesellschaft bestätigte, dass ihr grundsätzlich kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Dem erstentscheidenden Finanzgericht Düsseldorf reichte das für die Anerkennung von Werbungskosten jedoch nicht aus. Die Flugbegleiterin hatte nämlich tatsächlich nur insgesamt 51 Stunden im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet. Das entsprach etwa 3 % ihrer Gesamtarbeitszeit. Ihre hauptsächliche Arbeit fand an der regelmäßigen Arbeitsstätte statt, also im Flugzeug oder am Flughafen. Für diesen geringen Umfang, so das FG Düsseldorf, seien das Vorhalten eines Arbeitszimmers und eine ausschließliche berufliche Nutzung des Raumes nicht glaubhaft, die anfallenden Arbeiten hätte sie auch zum Beispiel am Küchentisch erledigen können.

Die Flugbegleiterin zog weiter vor den BFH und hatte dort Erfolg – die Richter erklärten:

Das Gesetz regelt unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Insoweit typisiert das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen.

Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung –am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum– hätte erledigen können, ist deshalb unerheblich (BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 46/17).

Ratgeber und Informationen zu Arbeitszimmer und Werbungskosten in der Steuerklärung

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Arbeitszimmerkosten: eine erste Übersicht

PDF Arbeitszimmer: Diese Kosten sind steuerlich absetzbar

PDF Arbeitsmittel: So maximieren Sie den Werbungskostenabzug

(MB)

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