Steuerpflicht bei Rentnern
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2015 musste jeder vierte Rentner Steuern zahlen. Diese Zahlen hat das Statistische Bundesamt aktuell veröffentlicht. Zum Glück gibt es aber auch für Rentnerinnen und Rentner Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken oder sogar ganz zu vermeiden.
2018 werden voraussichtlich 4,4 Millionen Rentner steuerpflichtig sein, das sind 54.000 mehr als 2017. Zum Glück heißt steuerpflichtig nicht zwangsläufig, dass auch Steuern gezahlt werden müssen – denn auch Rentner haben Ausgaben, die die Steuerlast mindern.
Ob Sie als Rentner tatsächlich Steuern zahlen müssen, hängt davon ab,
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wie hoch Ihre Rente ist,
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wie hoch der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente(n) ist,
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ob Sie verheiratet sind,
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wie hoch Ihre weiteren steuerpflichtigen Einkünfte sind, zum Beispiel aus der Vermietung einer Wohnung oder aus Kapitaleinnahmen, und
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wie hoch die steuerlich abzugsfähigen Ausgaben sind, also beispielsweise Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten usw.
Maßgeblich für die Besteuerung ist der Bruttobetrag der Rente, nicht der Zahlbetrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Damit nicht in jedem Jahr eine neue komplexe Berechnung durchgeführt werden muss, wird für jeden Rentner zu Beginn seiner Rente aus dem anfänglichen Einkommen und dem aktuellen Prozentsatz ein Freibetrag errechnet, der dann das ganze Leben über gilt.
Wann müssen Rentner tatsächlich Einkommensteuer bezahlen?
Einkommensteuer müssen auch Rentnerinnen und Rentner nur dann zahlen, wenn sie mit ihrem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen. Dieser betrug für 2018 9.000 Euro für Ledige bzw. 18.000 Euro für Verheiratete (2019: 9.168 Euro bzw. 18.336 Euro).
Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt ab – dazu gehören nicht nur Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rente, sondern auch weitere Einnahmen wie zum Beispiel Mieteinnahmen oder Betriebsrenten.
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei Rentnern
Kosten im Zusammenhang mit Renten sind zwar eher die Ausnahme, trotzdem kann es sich lohnen, die Werbungskosten einzeln nachzuweisen. Denn der Werbungskosten-Pauschbetrag von nur 102 Euro ist schnell überschritten. Abziehbar sind zum Beispiel
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Gewerkschaftsbeiträge, die Rentner bezahlen,
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Steuerberatungskosten,
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Schuldzinsen für einen Kredit, der aufgenommen wurde, um freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nachzuentrichten,
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Kosten im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente sowie in diesem Zusammenhang evtl. entstandene Rechtsberatungs- und Prozesskosten; etwa wenn vor Gericht mit der Versicherungsgesellschaft um die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestritten wird. Das gilt auch, wenn der Rechtsstreit erfolglos blieb und es somit letztlich nicht zur Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente kommt,
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Kosten für einen Renten- bzw. Versicherungsberater, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen stehen,
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pauschale Kontoführungsgebühr von 16 Euro im Jahr.
Wichtig: Auch wenn die Rente nur mit dem Besteuerungsanteil bzw. Ertragsanteil versteuert wird, dürfen die Werbungskosten in voller Höhe abgesetzt werden!
Die meisten Rentner können zudem Sonderausgaben abziehen (z.B. Kirchensteuer, Spenden, Versicherungsbeiträge usw.) und häufig liegen auch noch außergewöhnliche Belastungen vor (z.B. Krankheitskosten oder Behinderten-Pauschbeträge), die das steuerpflichtige Einkommen weiter mindern. So rutschen Sie vielleicht doch noch unter den Grundfreibetrag und müssen überhaupt keine Steuer mehr zahlen.
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