Wann müssen Rentner eine Steuer­erklärung abgeben?

Mit dem Beginn der Rente ist das Thema »Steuern« leider nicht ausgestanden und mit jeder Rentenerhöhung werden mehr Ruheständler steuerpflichtig und müssen eine Steuererklärung abgeben. Zum Glück heißt »steuerpflichtig« nicht zwangsläufig, dass man tatsächlich Steuern zahlen muss!

 

Denn auch (und gerade!) Rentner haben Kosten, die sie von ihren Einnahmen abziehen dürfen: Die meisten Rentner können Sonderausgaben abziehen (z. B. Spenden, Versicherungsbeiträge usw.) und häufig liegen auch noch außergewöhnliche Belastungen vor (z. B. Krankheitskosten oder Behinderten-Pauschbetrag), die das steuerpflichtige Einkommen weiter mindern. Deshalb müssen viele Rentner überhaupt keine Steuern mehr zahlen, weil ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

Renten­besteuerung und Besteuerungs­anteil

Seit 2005 hat sich die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundlegend geändert. Der Anteil der Rentenbesteuerung bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns, steigt immer weiter an und wird 2058 bei 100% liegen.


Tipp Aus diesem Umstellungsprozess von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung von Renten kann sich eine Doppelbesteuerung ergeben. Ausführliche Informationen dazu haben wir im Beitrag »Was bedeutet Renten-Doppelbesteuerung« zusammengefasst.


Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?

Nachgelagerte Besteuerung heißt:

 
  • Während der aktiven Berufstätigkeit sind die Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe steuerfrei.
  • Im Ruhestand sind die daraus erzielten Altersbezüge voll steuerpflichtig.
 

Für Beamte gilt dieses Prinzip seit jeher, da – mangels Beitragszahlung – der Anspruch auf Versorgung im Alter während der Dienstzeit nicht versteuert wird. Die Pension im Ruhestand ist dann allerdings in voller Höhe steuerpflichtig.

 

Anders bei Angestellten: Hier ist zwar der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung steuerfrei. Der Arbeitnehmeranteil wurde aber wegen der nur beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen – vor allem bei höherem Verdienst – zu einem wesentlichen Teil aus versteuertem Gehalt bezahlt. Deshalb wurden bis 2004 Renten mit dem günstigen Ertragsanteil besteuert. Das ist seit dem Jahr 2005 anders: Der Beitrag zur Rentenversicherung wird schrittweise in voller Höhe von der Steuer freigestellt. Im Gegenzug ist dann die spätere Rente – nach einer langen Übergangsphase – in voller Höhe steuerpflichtig.

 

Welche Renten werden nachgelagert besteuert?

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, alle Basis-Altersversorgungssysteme unterschiedslos der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen. Generell gilt: Renten und andere Leistungen aus Versicherungen, deren Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar sind, werden nachgelagert besteuert. Das sind:

 
  • Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung;
  • Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen;
  • Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und
  • Renten aus einer privaten Rürup-Rente/Basisrente.
 

Was bedeutet der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung für Bestandsrentner und Neurentner?

Betroffen sind alle Rentenzahlungen – auch Renten, die bereits vor dem 1.1.2005 begonnen haben (sog. Bestandsrenten).

 
  • Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Es wird nicht mehr danach unterschieden, ob es sich um eine lebenslange Leibrente (z. B. die Altersrente der Deutschen Rentenversicherung) oder um eine abgekürzte Leibrente (z. B. die Erwerbsminderungsrente) handelt.
  • Maßgebend ist nicht mehr der Ertragsanteil, sondern der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn. Der andere steuerfreie Teil der Jahresrente wird als Rentenfreibetrag vom Finanzamt festgeschrieben und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente.
  • Für im Jahr 2005 bereits bestehende gesetzliche Renten (Bestandsrenten) beträgt der Besteuerungsanteil 50%. Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen nach 2005 sind aber in voller Höhe steuerpflichtig.
  • Für Renten, die ab 2006 beginnen, steigt der Besteuerungsanteil – je nach Jahr des Rentenbeginns (Rentnerjahrgang) –schrittweise auf 100% ab dem Jahr 2058. Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen in den Folgejahren sind aber in voller Höhe steuerpflichtig.

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Öffnungsklausel: Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung

Eine Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung lässt der Gesetzgeber nur teilweise und unter ganz bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der sogenannten Öffnungsklausel zu. Darüber hinaus sieht das Gesetz keine weitere Ausnahme vor.

 

Voraussetzung für die Öffnungsklausel:

 
  • Bis zum 31.12.2004
  • wurden für mindestens zehn Jahre
  • Beiträge über dem Betrag des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) geleistet.
 

Berücksichtigt werden nur Beiträge, an denen man selbst beteiligt war. Dabei wird immer der gesamte Beitrag zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob er vollständig oder teilweise selbst getragen wurde.

 

Diese Voraussetzung muss einmalig mit einer Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungs- bzw. Versorgungsträgers nachgewiesen und in der Anlage R der Steuererklärung die Öffnungsklausel beantragt werden.

 

Dann ist der Teil der Rente nur mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig, der auf den Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrages beruht. Der andere Teil der Rente wird mit dem höheren Besteuerungsanteil nachgelagert besteuert.


Tipp Für Angestellte bestand die Möglichkeit, Beiträge über dem Höchstbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, nur bis zum Jahr 1997 im Rahmen der Höherversicherung nach § 234 SGB VI in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung. Die Öffnungsklausel kommt deshalb vor allem für Selbstständige und Angehörige berufsständischer Versorgungseinrichtungen infrage, die bis zum Jahr 2004 zum Teil sehr hohe Beiträge einbezahlt haben.

Hier haben wir eine Liste der maßgeblichen Höchstbeiträge für die Jahre 1927 bis 2004 zusammengestellt.

Sind Rentenerhöhungen steuerpflichtig?

Ja! Jede Rentenerhöhung muss komplett versteuert werden. Das führt dazu, dass nach jeder Rentenerhöhung mehr Rentnerinnen und Rentner steuerpflichtig werden und eine Steuererklärung abgeben müssen.


Tipp Zum Glück heißt »steuerpflichtig« nicht zwangsläufig, dass tatsächlich Steuern bezahlt werden müssen: Denn auch Rentner haben Ausgaben, die sie von ihren Einnahmen abziehen dürfen.

Wann müssen Rentner Steuern bezahlen?

Ob ein Rentner tatsächlich Steuern zahlen muss, hängt davon ab,

 
  • wie viel Rente er bekommt,
  • wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente(n) ist,
  • ob er verheiratet ist,
  • wie hoch die weiteren Einnahmen und steuerpflichtigen Einkünfte sind und
  • wie hoch die steuerlich abzugsfähigen Ausgaben (Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten etc.) sind.

Tipp Einkommensteuer müssen natürlich auch Rentner nur dann zahlen, wenn sie mit ihrem zu versteuernden Einkommen über dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen. Dieser beträgt für 2024 11.604 Euro für Ledige bzw. 23.208 Euro für Verheiratete.


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Bis wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Für Rentner gelten die ganz normalen Abgabefristen, die auch Arbeitnehmer zu beachten haben. Das heißt: Die Steuererklärung muss bei Abgabepflicht bis zum 31.7. des Folgejahres abgegeben werden, bei freiwilliger Abgabe hat man vier Jahre Zeit.

 

Alle Details zu Fristverlängerungen, Fristverschiebungen und anderen Formalitäten zur Abgabe der Steuererklärung haben wir auf der Seite Steuererklärung: Abgabefrist und Form beschrieben.

Rente und Werbungskosten

Auch Rentner können Werbungskosten in der Steuererklärung angeben und machen diese dabei nach dem gleichen Prinzip wie bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend: Sie können ihre Ausgaben einzeln nachweisen, erhalten aber auf jeden Fall einen Pauschbetrag (102 Euro pro Jahr).


Tipp Kosten im Zusammenhang mit Renten sind zwar eher die Ausnahme, trotzdem kann es sich lohnen, die Ausgaben einzeln nachzuweisen. Denn der Pauschbetrag von nur 102 Euro ist schnell überschritten.

Was sind Werbungskosten bei Rentnern?

Dazu gehören alle Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Renteneinnahmen. Die häufigsten und wichtigsten Werbungskosten im Ruhestand sind:

 
  • Gewerkschaftsbeiträge, die Rentner entrichten,
  • Steuerberatungskosten,
  • Schuldzinsen für einen Kredit, der aufgenommen wurde, um freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nachzuentrichten,
  • Kosten im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente sowie in diesem Zusammenhang evtl. entstandene Rechtsberatungs- und Prozesskosten; zum Beispiel, wenn vor Gericht mit der Versicherungsgesellschaft um die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestritten wird. Das gilt auch, wenn der Rechtsstreit erfolglos blieb und es somit letztlich nicht zur Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente kommt,
  • Kosten für einen Rentenberater bzw. Versicherungsberater, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen stehen;
  • pauschale Kontoführungsgebühr von 16 Euro im Jahr.

Wirkt sich der Anteil der Rentenbesteuerung auf Werbungskosten aus?

Die Höhe des Besteuerungsanteils hat keinen Einfluss auf die Höhe der Werbungskosten oder des Werbungskosten-Pauschbetrags bei Rentnern.


Tipp Das heißt: Auch wenn die Rente nur mit dem Besteuerungs- bzw. Ertragsanteil versteuert wird, dürfen die Werbungskosten immer in voller Höhe abgesetzt werden.

Rentenbesteuerung: Formulare für die Steuererklärung

Wer Einkünfte aus Renten und Leistungen aus Altersversorgungsverträgen hat, muss für die Steuererklärung die Anlage R einreichen und außerdem natürlich den Mantelbogen abgeben, der noch aus der Zeit als Angestellter bekannt sein dürfte.

 

Wie früher bei der Anlage N gilt auch hier: Ehepartner müssen jeweils eine eigene Anlage R ausfüllen und beim Finanzamt abgeben.


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Tipp Das heißt: Auch wenn die Rente nur mit dem Besteuerungs- bzw. Ertragsanteil versteuert wird, dürfen die Werbungskosten immer in voller Höhe abgesetzt werden.


Ab der Steuererklärung 2020 wurde die bisherige Anlage R auf insgesamt drei Formulare aufgeteilt und neu strukturiert:

 

Anlage R

Die Anlage R berücksichtigt die nachgelagert besteuerten Renten aus

 
  • gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • der landwirtschaftlichen Alterskasse,
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (privaten Rürup-Renten).
 

Zudem gibt es in diesem Formular Eingabefelder für nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen und aus sonstigen Verpflichtungsgründen (z.B. aus Veräußerungsgeschäften).

 

Anlage R-AV / bAV

In der Anlage R-AV/bAV werden berücksichtigt

 
  • Betriebsrenten aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung;
  • Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen (Riester-Renten);
  • Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst, zum Beispiel von der VBL oder ZVK.
 

Anlage R-AUS

Das Formular »Anlage R-AUS« muss ausgefüllt werden, wenn entsprechend vergleichbare Leibrenten und andere Leistungen aus ausländischen (Renten-)Versicherungen/ausländischen Rentenverträgen/ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen bezogen werden. Diese ausländischen Renten und Leistungen werden vom ausländischen Rentenzahler nicht elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet. Liegt das Besteuerungsrecht für eine aus dem Ausland bezogene Rente ausschließlich im ausländischen (Quellen-)Staat, müssen für die Steuererklärung nur in den Zeilen 36 bis 40 der Anlage AUS Angaben gemacht werden.

 

Die Anlage(n) R sind also nicht nur für Altersrentner relevant: In diesen Formularen werden auch Versorgungsleistungen, Erwerbsunfähigkeitsrenten und Berufsunfähigkeitsrenten sowie ähnliche, nicht aus erarbeitetem Einkommen stammende Einnahmen eingetragen. Wer eine dieser Leistungen bezieht, muss also ebenfalls die Anlage R für die Steuererklärung ausfüllen und abgeben.


Rentenbesteuerung: Welches Finanzamt ist zuständig?

Rentner geben ihre Steuererklärung bei dem Finanzamt ab, in dessen Bezirk sie zum Zeitpunkt der Abgabe wohnen. Man spricht deshalb auch von Wohnsitzfinanzamt.

 

Liegen mehrere Wohnsitze vor, kommt es darauf an, ob man verheiratet ist oder nicht:

 
  • Bei Verheirateten ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie hauptsächlich aufhält – egal, ob sie Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung wählen.
  • Bei Nichtverheirateten zählt der Wohnsitz, an dem sie sich vorwiegend aufhalten. Das kann auch der Zweitwohnsitz sein!
 

Für Rentner, die im Ausland leben und eine deutsche Rente beziehen, ist das Finanzamt Neubrandenburg zentral zuständig.


Tipp Mit der SteuerSparErklärung für Rentner erstellt man nicht nur die Steuererklärung im Handumdrehen, sondern bekommt auch noch viele hilfreiche Steuertipps speziell für Rentner und Pensionäre.

Was ist eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung und wer bekommt sie?

Wenn nur geringe Einkünfte vorliegen und die gesamten Einkünfte des Jahres unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen werden, kann man sich durch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreien lassen. Damit werden auch Kapitaleinkünfte von Abgeltungsteuer freigestellt, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.

 

Die Bescheinigung wird für eine maximale Geltungsdauer von drei Jahren und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufes ausgestellt.

 

Voraussetzungen für die Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Besonders häufig liegen bei Kindern, Studierenden und Rentnern die gesamten Einkünfte des Jahres unter dem Grundfreibetrag: So profitieren etwa Rentner von der Besteuerung der Renten mit dem Besteuerungsanteil, sodass nur ein Teil der Rente zur Einkommensteuer herangezogen wird. Erst für Renten, die im Jahr 2040 beginnen, liegt der Besteuerungsanteil bei 100 %.

 

Die Grenze errechnet sich wie folgt: Grundfreibetrag + Sonderausgaben-Pauschbetrag + Sparer-Pauschbetrag.

 

Das sind die Werte für 2024:

 

Alleinstehende

Verheiratete

Grundfreibetrag

11.604 Euro

23.208 Euro

Sonderausgaben-Pauschbetrag

36 Euro

72 Euro

Sparer-Pauschbetrag

1.000 Euro

2.000 Euro

Höchstgrenze für steuerfreie Auszahlung

12.640 Euro

25.280 Euro


Tipp Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung muss man beim Finanzamt beantragen und im Antragsformular alle zu erwartenden steuerpflichtigen Einnahmen aufführen.


Ist nach den Angaben im Antrag nicht zu erwarten, dass man zur Zahlung von Einkommensteuer verpflichtet ist, wird das Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausstellen, die an die Bank weitergegeben werden kann. Damit ist die Bank berechtigt, Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungsteuer auszuzahlen. Ausnahme: Bei Tafelgeschäften wird in jedem Fall Abgeltungsteuer einbehalten.


Vereinfachte Steuererklärung für Rentner: Was ist das?

Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben 2019 zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen ein Pilotprojekt gestartet, um Steuererklärungen für Rentner und Pensionäre zu vereinfachen.

 

Sie richten sich damit an Rentner und Pensionäre, bei denen das Finanzamt bereits die überwiegende Anzahl von steuerlich relevanten Informationen von dritter Seite elektronisch erhalten hat. Das heißt: Das Finanzamt kennt bereits die Renteneinkünfte bzw. Pensionen und die Krankenversicherungsbeiträge, da ihm die entsprechenden Zahlen jährlich automatisch übermittelt werden.

 

Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben dazu einen neuen Vordruck herausgegeben, auf dem Rentner und Pensionäre noch bestimmte Versicherungsaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, Behinderten-Pauschbeträge, Krankheitskosten, Pflegekosten, behinderungsbedingte Aufwendungen, Bestattungskosten, sonstige außergewöhnliche Belastungen sowie Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen eintragen können.



Im Gegensatz zur Amtsveranlagung, die von immer mehr Bundesländern für Rentnerinnen und Rentner angeboten wird (von der wir aber ausdrücklich abraten und die wir von Anfang an kritisiert haben), können bei der vereinfachten Steuererklärung für Rentner und Pensionäre also Angaben gemacht werden, die zum Steuern sparen beitragen.

 

Allerdings ist die vereinfachte Veranlagung für Rentner nur möglich, wenn ausschließlich diese Einnahmen vorliegen:

 
  • Inländische Renteneinkünfte und / oder Pensionen, die von den Rentenversicherungsträgern oder vom Arbeitgeber elektronisch gemeldet worden sind, und ggf.
  • Kapitaleinkünfte, die bereits abgeltend besteuert wurden (Kapitalertragsteuer) oder für die der Sparer-Pauschbetrag in Anspruch genommen wurde (Freistellungsauftrag).
 

Wer also zum Beispiel Einnahmen aus der Vermietung einer Immobilie hat, kann die vereinfachte Steuererklärung nicht nutzen.

 

Hintergrund: Warum wir von der Amtsveranlagung abraten

So funktioniert die Amtsveranlagung: Nachdem das Finanzamt über die Höhe der Rente informiert worden ist, setzt es die fällige Steuer fest und schickt dem Rentner nur noch den Steuerbescheid.

 

Das Problem bei der Amtsveranlagung: Das Finanzamt kennt nur die Höhe der Rente. Ausgaben kann es nicht kennen – und genau die sorgen dafür, dass die Steuerlast sinkt!

 

Mit anderen Worten: Werbungskosten, Sonderausgaben, Krankheitskosten, Pflegekosten, Kosten für die Putzfrau, Handwerkerleistungen usw. werden nicht berücksichtigt. Diese Kosten sparen aber Steuern und sorgen bestenfalls dafür, dass überhaupt keine Steuern gezahlt werden müssen.


Tipp Die Teilnahme am Amtsveranlagungsverfahren ist freiwillig! Niemand kann dazu gezwungen werden.

Übersicht: Tabelle zur Rentenbesteuerung – Entwicklung von 2005 bis 2058


 

Jahr des Rentenbeginns

Anteil der Rentenbesteuerung

bis 2005

50 %

ab 2006

52 %

2007 bis 2020

Jährlicher Anstieg um 2 Prozentpunkte (2007: 54 %, 2020: 80 %)

2021 bis 2024

Jährlicher Anstieg um 1 Prozentpunkt (2021: 81 %, 2024: 83 %)

2025 bis 2058

Jährlicher Anstieg um 0,5 Prozentpunkte (2025: 83,5 %, 2058: 100 %)


Tipp Die komplette Tabelle mit allen Angaben von 2005 bis 2058 findest du bei uns im Steuerlexikon/Rentensteuer.

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