Rente im Ausland oder aus dem Ausland: Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Den Ruhestand im Ausland verbringen: weil die Kinder dort leben, weil es dort schöner ist oder weil man dort von der Rente besser leben kann als in Deutschland.
Egal, warum man sich für den Ruhestand im Ausland entscheidet, dem deutschen Finanzamt entkommt man damit nur selten. Für Rentnerinnen und Rentner, die im Ausland leben, gelten einige Besonderheiten.
Und auch im umgekehrten Fall, dass man zwar in Deutschland lebt, aber eine Rente aus dem Ausland bezieht, gibt es einiges zu beachten.
Als Rentner im Ausland leben
Wer im Ausland wohnt und eine deutsche Rente erhält, muss diese in Deutschland versteuern. Das ist jedenfalls der Grundsatz – wie so oft im Steuerrecht, gibt es auch hier Sonderregelungen und Ausnahmen.
Mit einigen Ländern hat Deutschland sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (»Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung«) abgeschlossen, in denen geregelt wird, wer die Rente besteuern darf: Deutschland oder das Land, in dem sich der (neue) Wohnsitz befindet.
Das Finanzamt Neubrandenburg, das für alle Auslandsrentner zuständig ist, hat dazu eine Liste vorgelegt.
Tipp Ausführliche Informationen stellt das Finanzamt Neubrandenburg auf der Internetseite Rente im Ausland zur Verfügung.
Keine Steuererklärung müssen Rentner abgeben, die ihren Wohnsitz ausschließlich in einem der folgenden Länder haben (Stand: Mai 2023):
Albanien |
Aserbaidschan |
Bolivien |
Bosnien-Herzegowina |
Ceuta |
Ecuador |
Elfenbeinküste |
Estland |
Frankreich |
Griechenland |
Indien |
Iran |
Island |
Israel |
Jamaika |
Kosovo |
Kuweit |
Lettland |
Litauen |
Marokko |
Melilla |
Moldau |
Mongolei |
Russische Föderation |
Serbien |
Montenegro |
Slowakei |
Slowenien |
Sri Lanka |
Thailand |
Tschechien |
Venezuela |
Vereinigte Staaten von Amerika |
Vietnam |
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Tipp Das Finanzamt darf trotz Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Wer eine Aufforderung erhält, muss dieser nachkommen und eine Steuererklärung abgeben.
Rente: Besteuerung in zwei Ländern möglich
Es ist sogar möglich, dass sowohl Deutschland als auch der ausländische Staat die deutsche Rente besteuern dürfen. Dann muss allerdings der ausländische Staat dafür sorgen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Das kann zum Beispiel durch eine Steuerbefreiung für die deutsche Rente oder durch Anrechnung der deutschen Steuer erreicht werden. Die anzuwendende Methode wird im Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.
Außerdem ist wichtig, welche Arten von Einkünften vorliegen. Denn was für die deutsche Rente gilt, gilt beispielsweise nicht für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Das bedeutet: Wer in Deutschland noch eine Immobilie hat und diese vermietet, muss diese Miteinnahmen auf jeden Fall in Deutschland versteuern - unabhängig davon, was ein mögliches Doppelbesteuerungsabkommen zum Thema Rente sagt!
Was bedeutet »beschränkte Steuerpflicht«?
Weil nicht alle Einkünfte in Deutschland besteuert werden (die Finanzverwaltung spricht hier vom »gesamten Welteinkommen«) ist man dann in Deutschland »beschränkt steuerpflichtig«. Das klingt erst einmal gut, bringt aber eigentlich nur Nachteile mit sich.
Einige Nachteile der beschränkten Steuerpflicht sind:
- Beschränkt Steuerpflichtige müssen tatsächlich ab dem ersten Euro Steuern zahlen und bekommen nicht den steuerfreien Grundfreibetrag. Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums – ein zu versteuerndes Einkommen wird eigentlich bis zum Grundfreibetrag keiner Einkommensteuer unterworfen. Das gilt für beschränkt Steuerpflichtige nicht!
- Es können keine außergewöhnlichen Belastungen abgesetzt werden, also beispielsweise Krankheitskosten.
- Es gibt kein Ehegattensplitting.
- Es gibt keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
- Es gibt keine Freibeträge für Kinder.
- Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien bzw. unabhängige Wählervereinigungen werden jeweils zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen, höchstens jedoch bis zu 825 Euro. Für Parteispenden gilt: Bei Spenden von mehr als 825 Euro werden die Zuwendungen bis zu 1.650 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt.
Tipp Betroffene sollten beantragen, dass sie als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, also so, als ob sie in Deutschland ihren Wohnsitz hätten. Das führt fast immer zu einer niedrigeren Steuer, da beispielsweise der Grundfreibetrag angerechnet wird und der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben so gehandhabt wird, wie man es aus der Zeit als Arbeitnehmer in Deutschland gewohnt ist.
Diese Voraussetzungen müssen für den Antrag erfüllt werden:
- Vorhandensein inländischer Einkünfte (also: in bzw. aus Deutschland).
- Die Einkünfte müssen im Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte liegen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags. Je nachdem, in welchem Land man lebt, wird der Grundfreibetrag eventuell nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums gekürzt. Diese Ländergruppeneinteilung gilt seit 2024.
- Nachweis der Höhe der Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Dafür ist eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde erforderlich sowie der Vordruck »Bescheinigung EU/EWR« oder »Bescheinigung außerhalb EU/EWR«, den man zusammen mit den Steuerunterlagen einreichen muss. Den Vordruck kann man zum Beispiel hier beim Finanzamt Neubrandenburg kostenlos herunterladen (die Formulare sind ganz unten auf der Seite).
Der Antrag muss an das Finanzamt Neubrandenburg geschickt werden, das für die Besteuerung von Rentnern, die im Ausland leben, zuständig ist:
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 110140
17041 Neubrandenburg
Ab sofort ist man dann »ganz normal« in Deutschland steuerpflichtig. Wir setzen das in Anführungszeichen, weil es trotzdem ein paar Besonderheiten gibt, mit denen man sich auskennen sollte.
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Besonderheiten für Auslandsrentner
Bankgebühren Bei Rentnern wird die Einkommensteuer nicht automatisch während des Jahres von der Rente einbehalten. Das bedeutet: Es wird immer erst am Ende des Jahres bzw. Im Anschluss an das Veranlagungsjahr mit dem Finanzamt abgerechnet. Und das bedeutet auch: In vielen Fällen werden Rentner Geld an das Finanzamt überweisen müssen. Je nachdem, wo man lebt, ist das nicht ganz billig, weil hohe Bankgebühren für die Überweisung anfallen. Das kann man nicht vermeiden, sollte es aber wissen und darauf vorbereitet sein.
Tipp Wer in der EU oder dem EWR lebt, nutzt am besten das SEPA-Verfahren mit IBAN und BIC. Das ist in diesem Fall die günstigste Möglichkeit.
Fristen Post ins Ausland kann unter Umständen eine Weile unterwegs sein. Rentner, die im Ausland leben, profitieren daher von einer großzügigeren Regelung bei der Zugangsfrist: Ein schriftlicher Verwaltungsakt, also z.B. der Steuerbescheid, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Das ist wichtig, um (bleiben wir beim Steuerbescheid) die Frist für die Einlegung eines Einspruchs zu berechnen: Nach Erhalt des Steuerbescheides hat man einen Monat Zeit, um sich gegen den Bescheid mittels Einspruchs zu wehren. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Um das Ende der Frist berechnen zu können, muss man also den Bekanntgabetag kennen.
Keine Steuern bezahlt? Pfändung droht Wer seine Steuern nicht bezahlt, bei dem kann das Finanzamt das Bankguthaben (in Deutschland) und sogar die (deutsche) Rente pfänden lassen. Auch sogenannte »internationale Vollstreckungsersuchen« sind möglich - dann bittet das Finanzamt den Wohnsitzstaat um Amtshilfe und das (ausländische) Vermögen kann ebenfalls gepfändet werden.
Wer nicht genug Geld hat, um die Steuerschuld zu begleichen, sollte sich frühzeitig an sein Finanzamt wenden, um einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen! Am besten füllt man bei der Gelegenheit gleich den »Fragebogen zur Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse« aus, um seinen guten Willen zu zeigen.
Ein vollständiger Erlass der Steuerschulden ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
Auslandsrentner: Zuständiges Finanzamt
Für Rentnerinnen und Rentner, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig – jedenfalls so lange, wie aus Deutschland nur Renten bezogen werden. Wenn noch andere Einnahmen aus Deutschland erzielt werden, kann ein anderes Finanzamt zuständig sein: Wer zum Beispiel noch ein Haus oder eine Wohnung hat und diese Immobilie vermietet, dann ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die vermietete Immobilie belegen ist.
Kontaktdaten des Finanzamts Neubrandenburg-RiA (Rentenempfänger im Ausland)
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 110140
17041 Neubrandenburg
Telefon: +49 395 44222 - 47000
Fax: +49 395 44222 - 47100
E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
www.finanzamt-rente-im-ausland.de
direkt zum Kontaktformular auf der Internetseite des Finanzamts Neubrandenburg-RiA
Wichtig Das Finanzamt Neubrandenburg versteht und beantwortet Anfragen nur in deutscher Sprache.
Rentenzahlungen aus dem Ausland
Viele deutsche Arbeitnehmer arbeiten eine Zeit lang im Ausland und bekommen dann von dort eine Rente. Grundsätzlich sind auch Renten aus dem Ausland steuerpflichtig.
Ob die Rente wie eine vergleichbare Rente eines deutschen Versorgungsträgers steuerpflichtig ist oder ggf. nach dem Progressionsvorbehalt bei der Bemessung des Steuersatzes zu berücksichtigen ist, regelt das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem jeweiligen Staat. Die Renteneinkünfte werden dabei nach deutschem Recht ermittelt.
Tipp Zur erstmaligen individuellen Klärung der richtigen steuerlichen Einordnung ihrer ausländischen Rente sollten Betroffene sich an einen Steuerberater wenden, der auf internationales Steuerrecht spezialisiert ist. Adressen gibt es bei der zuständigen Steuerberaterkammer. Auch ein Anruf beim Finanzamt kann sich lohnen, wo man sich dann mit einem Sachbearbeiter für internationales Steuerrecht verbinden lässt und diesem den Fall schildert.
Zunächst ist also eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Rente mit deutschem Recht vorzunehmen. Dann muss geprüft werden, welchem Staat das jeweilige DBA das Besteuerungsrecht für die Rente zuweist.
Beispiele:
- Die dänische DSS- und ATP-Rente ist der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Das Besteuerungsrecht dieser Renten steht zwar Dänemark zu, die Renten unterliegen aber mit dem Besteuerungsanteil dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz, EStG (BFH-Urteil vom 14.7.2010, Az. X R 37/08).
- Renten aus der französischen gesetzlichen Sozialversicherung an in Deutschland ansässige Bezieher sind nach einer Änderung des DBA ab 2016 ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig (Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich).
- Die Besteuerung von Renten aus der Türkei nach dem aktuellen DBA Türkei hat die Finanzverwaltung näher erläutert mit BMF-Schreiben vom 11.12.2014, Az. IV B 4 – S 1301-TÜR/0:007, BStBl. 2015 I S. 92. Hintergrund: In der Türkei wurden alle drei ehemaligen staatlichen Renten- und Krankenversicherungsträger unter dem Dach der »Institution für Soziale Sicherheit« (Sosyal Güvenlik Kurumu, www.sgk.gov.tr) zusammengelegt. Die Versicherungen bieten u.a. eine (meist geringfügige) Altersversorgung. Arbeitnehmer, die bei einem Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland beschäftigt sind, können weiterhin ihre Mitgliedschaft bei der deutschen Sozialversicherung beibehalten. Zahlungen der SGK an Ruhestandsbeamte und frühere Angestellte des öffentlichen Dienstes werden von Artikel 19 DBA erfasst.
Tipp Wer entsprechend vergleichbare Leibrenten und andere Leistungen aus ausländischen Rentenversicherungen bezieht, muss die Anlage R-AUS ausfüllen. Diese ausländischen Renten und Leistungen werden vom ausländischen Rentenzahler nicht elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet.
Liegt das Besteuerungsrecht für eine aus dem Ausland bezogene Rente ausschließlich im ausländischen (Quellen-)Staat, brauchen nur Angaben in den Zeilen 66 bis 70 der Anlage AUS gemacht zu werden.
Von ausländischen Rentenversicherungsträgern gezahlte Renten sind beitragspflichtig in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Das gilt sowohl für Renten aus der EU als auch für Renten aus Drittstaaten.