Gesetzliche Alters­rente: Antrag und Auszahlung

Jahrelang hast du in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Jetzt rückt der Renteneintritt näher und du fragst dich: Wie komme ich an mein Geld? Das erklären wir dir in diesem Beitrag.


Wem steht Rente zu?

Wenn du gesetzlich rentenversichert bist und mindestens fünf Jahre mit Beitragszeiten erreicht hast (das ist die sogenannte allgemeine Wartezeit), bekommst du in der Regel ab dem Alter von 27 Jahren jährlich eine Renteninformation zugeschickt. Die doppelseitig bedruckte Info soll dir Daten zur Planung deiner Altersvorsorge geben.


Auf Seite 1 des Schreibens findest du fett gedruckt zunächst das Datum, an dem du die reguläre Altersrente ohne Abschläge erhalten kannst. Über einen möglichen vorgezogenen Rentenbeginn erfährst du allerdings in dieser Renteninformation nichts. Dazu erhältst du in der Rentenauskunft Informationen.


Zu Renteninformation und Rentenauskunft haben wir einen eigenen Beitrag geschrieben: »Gesetzliche Rente: Renteninformation und Rentenauskunft verstehen«.


Die Antwort auf die Frage »Wer kann wann in Rente gehen?« mit Einzelheiten zur Regelaltersrente, der Altersrente für besonders langjährig Versicherte und zur Altersrente für langjährig Versicherte findest du im Beitrag »Rentenlücke und was man dagegen tun kann«.


Tipp Einen kompakten Überblick über den persönlichen Rentenbeginn und die gegebenenfalls anfallenden Abschläge gibt es im »Rentenbeginnrechner« der Deutschen Rentenversicherung.


Übrigens: Gerade jüngere Jahrgänge sollten sich nicht darauf verlassen, dass die 67-Jahres-Grenze auch 2035 oder 2040 noch besteht. Ein weiterer Anstieg der regulären Altersgrenze ist leider wahrscheinlich.


Wie beantragt man die Rente?

Um Rente zu erhalten, musst du einen Rentenantrag ausfüllen. Das erledigen die Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung am Computer während des Beratungstermins – du brauchst dich also nicht zuhause allein mit den Papieren herumärgern!


Den Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung kannst du online auf www.deutsche-rentenversicherung.de vereinbaren.


Tipp Der Termin sollte drei Monate vor Rentenbeginn stattfinden. Doch Achtung: Da es mitunter erhebliche Wartelisten gibt, solltest du den Termin nochmals drei Monate früher vereinbaren.


Zur Beratung musst du folgende Unterlagen mitbringen:


  • den letzten vorliegenden Versicherungsverlauf,
  • Personalausweis oder Reisepass,
  • die Chipkarte der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • Privatversicherte eine Beitragsbescheinigung der privaten Kasse,
  • deine Steuer-Identifikationsnummer und
  • die Informationen über deine Bankverbindung (internationale Kontonummer IBAN und die internationale Bankleitzahl BIC).

In der Internet-Information der Deutschen Rentenversicherung sind noch eine Reihe weiterer Papiere genannt, die Antragsteller gegebenenfalls zur Auskunfts- und Beratungsstelle mitbringen sollten:


  • Geburtsurkunde/Heiratsurkunde/Sterbeurkunde,
  • Aufrechnungsbescheinigungen,
  • Nachweise über Ausbildungszeiten,
  • Nachweise über Arbeitslosigkeit,
  • Nachweise über Krankheitszeiten,
  • Lehrvertrag und Gesellenbrief/Kaufmannsgehilfenbrief oder Ähnliches.

Diese Papiere sind allerdings nur erforderlich, wenn es Lücken oder Unklarheiten im Versicherungsverlauf gibt.


Tipp Wenn sich deine Adresse oder deine Kontoverbindung ändert, musst du das nicht der Deutschen Rentenversicherung mitteilen, sondern dem Rentenservice der Deutschen Post. Am besten schaust du bei irgendeiner Postfiliale oder in einem Postshop vorbei. Oder du erledigst die Meldung online unter www.rentenservice.com in der Rubrik »Änderungsmitteilungen«.


Wann wird die gesetz­liche Rente ausbezahlt?

Die Rente wird immer nachträglich am Monatsende überwiesen. Änderungen gibt es immer zum 1. Juli: Das ist der Termin für die jährliche Rentenanpassung (Rentenerhöhung). Das regelt der Rentenservice der Deutschen Post. Die Deutsche Post stellt auch die Briefe zu, die dich über die Erhöhung der Rente informieren.


Wichtig Kann die Deutsche Post Rentenservice die Renten­anpassungs­mitteilungen zum 1. Juli eines Jahres nicht zustellen, so wird die Rentenzahlung gestoppt, bis du dich meldest! Denke also daran, deine neue Adresse zu melden, wenn du umgezogen bist.


Wie viel Rente bekommt man?

Wie so oft bei rechtlichen Themen, ist die Antwort auf diese Frage: Es kommt darauf an...


Das heißt Zauberwort bei der Rentenberechnung heißt »Entgeltpunkte« Diese sammelst du dein ganzes Arbeitsleben über auf deinem Rentenkonto.


Entgeltpunkte bekommst du nicht nur für Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer gutgeschrieben, sondern auch für Zeiten


  • der Kindererziehung,
  • der unentgeltlichen Pflege eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 (mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen),
  • des Bezuges von Entgeltersatzleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld (nicht jedoch Bürgergeld oder Arbeitslosengeld II),
  • des Bundesfreiwilligendienstes (früher auch Wehrdienst und Zivildienst),
  • sowie für freiwillige Beiträge, die du an die Deutsche Rentenversicherung entrichtet hast.

Wichtiger Hinweis zum letzten Punkt: »Normale« freiwillige Beiträge kannst du nur dann zahlen, wenn du in der Deutschen Rentenversicherung nicht(!) pflichtversichert bist. Du kannst allerdings auch als Pflichtversicherter ab deinem 50. Geburtstag Zahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitigem Renteneintritt leisten. Das sind dann faktisch – wenn auch unter anderem Namen – ebenfalls freiwillige Beiträge.


Verdienst du 45 Jahre lang genau durchschnittlich, kommst du auf 45 Entgeltpunkte (EP). Ein Entgeltpunkt ist derzeit (2024) 39,32 Euro wert – bundesweit. Damit würdest du, wenn du jetzt regulär mit 66 Jahren in Rente gehen würdest (das ist das reguläre Rentenalter für den Jahrgang 1958), eine Bruttorente in Höhe von (45 EP × 39,32 Euro=) 1.769,40 Euro erhalten.


So viel erhält der sogenannte »Standardrentner«. Von diesem Bruttobetrag gehen dann noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.


Manchmal ist eine Höherbewertung von Zeiten für die Rente möglich. Dann gibt es für bestimmte Beitragszeiten mehr Entgeltpunkte als eigentlich durch die Beitragsleistungen erworben wurden. Auszubildende zum Beispiel erzielen meist nur ein niedriges Einkommen – und zahlen entsprechend niedrige Rentenbeiträge, durch die sie nur einen geringen Entgeltpunkte-Wert erwerben.


Dabei bleibt es allerdings nicht: Bis zu drei Ausbildungsjahre werden höhergewertet (die Sozialversicherung spricht von der »Aufwertung von sozialversicherungspflichtigen Ausbildungszeiten«). Nachgewiesene betriebliche Ausbildungszeiten (nicht jedoch: Schul- und Studienzeiten) werden bei der Rentenberechnung in der Regel höherbewertet – und zwar auf maximal 75% des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten.


Während des Studiums zahlt man keine Beiträge in die Rentenversicherung ein. Es kann also auch keine »Aufwertung« geben, wie es bei Azubis der Fall ist. Der Besuch einer Fachhochschule, Hochschule oder Universität gehört aber zur Anrechnungzeit: Steht die Frage im Raum, ob du die »große Wartezeit« von 35 Jahren erfüllst, um früher in Rente gehen zu können, dann können für Schul- und Studienzeiten insgesamt acht Jahre angerechnet werden – auch, wenn du das Studium nicht abgeschlossen hast.


Neben der Zahl deiner Entgeltpunkte und dem aktuellen Rentenwert musst du noch den sogenannten »Zugangsfaktor« berücksichtigen, um die Höhe deiner Rente zu berechnen.


Wenn du im regulären gesetzlichen Rentenalter in Rente gehst, hat der Zugangsfaktor den Wert 1,0. In diesem Fall reicht es also in der Regel, wenn du »Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert« rechnest.


Falls du entweder vorzeitig in Rente gehst oder deinen Renteneintritt aufschiebst, verändert sich der Zugangsfaktor: Bei einem vorzeitigen Renteneintritt musst du Rentenabschläge von 0,3% pro Monat des vorzeitigen Renteneintritts hinnehmen – und zwar lebenslang. Das gilt für die Altersrente für langjährig Versicherte und für die Schwerbehindertenrente, nicht aber für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.


Ratgeber zum Thema
  • Früher in den Ruhestand Clevere Vorsorge- und Vermögensplanung für eine aktive und sorgenfreie Rente

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  • Der kleine Rentenratgeber Alles, was du zur Rente wissen musst

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Wird die Rente netto oder brutto ausbezahlt?

Grundsätzlich wird die Rente brutto ausbezahlt – jedenfalls werden vor der Auszahlung keine Steuern abgezogen.


Aber auch bei Renten gilt: Brutto ist nicht gleich netto. Die Abzüge fallen zwar nicht so hoch aus wie für Arbeitnehmer, doch für die Sozialversicherung kannst du von der Bruttorente im Schnitt etwa 11,5% abziehen. Zudem müssen mittlerweile viele Rentner Steuern bezahlen.


Für mehr als 95 % der Rentner – diejenigen nämlich, die im Alter pflichtversichert sind – führt die Rentenversicherung den kompletten Krankenversicherungsbeitrag ab. Entsprechend wird deine ausgezahlte Rente gekürzt. Die recht wenigen freiwillig Versicherten unter den Rentnern erhalten dagegen einen Zuschuss von der Rentenversicherung und führen die Beiträge selbst ab – sie sind »Selbstzahler«.


Ob und wie viel Steuer du von deiner Rente zahlen musst, hängt davon ab, wann du in Rente gegangen bist bzw. gehen wirst. Denn seit 2005 steigt Jahr für Jahr der steuerpflichtige Teil der Rente. Dafür werden die Rentenversicherungsbeiträge, die Arbeitnehmer zahlen, bevor sie in Rente gehen, nach und nach (seit 2023 ganz) von der Steuer freigestellt.


Tipp Als Rentner bist du zu einer Steuererklärung verpflichtet, zumindest wenn deine Einkünfte über dem steuerlichen Existenzminimum liegen.

Ob das so ist, wollen die Finanzämter oft selbst entscheiden. Du bist als Rentner daher auf der sicheren Seite, wenn du von dir aus eine Steuererklärung abgibst. Was du dazu wissen musst, erklären wir im Beitrag »Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?«.


Rentenauszahlung komplett oder als Vorschuss möglich?

Du hast deinen Rentenantrag frühzeitig gestellt, aber die Bearbeitung dauert außergewöhnlich lang, zum Beispiel, weil der Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung krank geworden ist. Von welchem Geld sollst du leben, wenn dein Gehalt nicht mehr und die Rentenzahlung noch nicht ausgezahlt wird?


In diesem Fall kannst du beim Rentenversicherungsträger einen »Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I« stellen. Den Antrag stellst du schriftlich. Der Rentenversicherungsträger wird dann die prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Vorschuss vorliegen.


Laut § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist erforderlich, dass »dem Grunde nach« ein Anspruch auf Geldleistungen besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.


Wie hoch der Vorschuss ausfällt, legt die Rentenversicherung »nach pflichtgemäßem Ermessen« selbst fest. Vorschüsse werden später mit den dir zustehenden Leistungen verrechnet. Falls der Vorschuss höher war als dein Anspruch (was selten der Fall sein dürfte), musst du den übersteigenden Teil des Vorschusses zurückzahlen.


Keinen Vorschuss auf Rente kannst du bekommen, wenn du Sozialleistungen erhältst, beispielsweise Arbeitslosengeld oder Krankengeld.


Deine gesetzliche Altersrente kannst du dir nicht »am Stück« auszahlen lassen: Es handelt sich um eine lebenslange Rente, die dir als monatliche Rente bis zu deinem Tod ausgezahlt wird, und natürlich weiß niemand, wie alt du wirst. Darum ist eine vorzeitige Auszahlung schlicht nicht zu berechnen.


Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber manchmal eine Rückzahlung (Erstattung) der Beiträge möglich:


  • Wer das Rentenalter erreicht, aber weniger als fünf Jahre Beiträge gezahlt hat, erfüllt die Wartezeit nicht und kann die Auszahlung der eingezahlten Beiträge beantragen.
  • Daneben gibt es noch einige Sonderregeln u.a. für Beamte, Richter und Soldaten, auf die wir hier aber nicht näher eingehen.

Tipp Warte mit dem Antrag auf Beitragserstattung nicht allzu lange, denn deine Beiträge werden nicht verzinst!


Auswandern und weiter gesetz­liche Rente bekommen

Wenn du dauerhaft ins Ausland ziehst, musst du als Altersrentner normalerweise nicht mit Einschränkungen rechnen. Es gibt aber Ausnahmen – zum Beispiel, wenn du in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) ziehst, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Oder wenn bei der Rente nicht nur Beitragszeiten im Bundesgebiet berücksichtigt sind.


Tipp Lass dich vor einem Umzug ins Ausland bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten (und außerdem auch bei deiner Krankenkasse). Kläre auch rechtzeitig, dass deine Rente auf dein neues Konto im Ausland überwiesen werden kann.



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