Falls Sie zufällig ein Grundstück mit Weihnachtsbäumen erwerben

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...sollten Sie wissen, dass Sie auf die Weihnachtsbäume keine Grunderwerbsteuer bezahlen müssen. Passend zur Vorweihnachtszeit hat das FG Münster Anfang Dezember ein entsprechendes Urteil veröffentlicht.

Werden Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer, schreibt das FG Münster. Der Kauf der Weihnachtsbäume sei grunderwerbsteuerfrei, denn die Weihnachtsbäume seien kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur ein sogenannter Scheinbestandteil.

Scheinbestandteile eines Grundstücks sind Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (§ 95 BGB). Scheinbestandteile gehören nicht zur Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger ein Grundstück mit darauf stehendem Aufwuchs erworben. Im Kaufvertrag war der Kaufpreis in einen Betrag für Grund und Boden und einen Betrag für Weihnachtbaumkulturen aufgeteilt worden. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest und zog dabei als Bemessungsgrundlage den Gesamtkaufpreis einschließlich des Teilbetrags für die Weihnachtsbaumkulturen heran.

Dagegen wehrte sich der Käufer – und bekam vom FG Münster Recht: Für die Grunderwerbsteuer sei der zivilrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich, erklärten die Richter. Damit seien die Regelungen des bürgerlichen Rechts dazu, was als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen sei und deshalb gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könne, auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Baumschulbestände, forstwirtschaftliche Pflanzungen und Weihnachtsbäume sind Scheinbestandteile

Die Richter fanden noch weitere Beispiele: Bäume in Baumschulbeständen oder in forstwirtschaftlich betriebenen Pflanzungen, aber auch Weihnachtsbäume seien zivilrechtlich nach einhelliger Ansicht keine wesentlichen Bestandteile, sondern Scheinbestandteile, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit den Grundstücken verbunden seien, führten sie aus. Auch im Streitfall habe der Kläger von vornherein beabsichtigt, die Bäume der Weihnachtsbaumkulturen zu fällen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen (FG Münster, Urteil vom 14.11.2019, Az. 8 K 168/19).

(MB)

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