Erbschaftsteuer: Gartengrundstück wird nicht wie Familienheim behandelt

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Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein sogenanntes Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück. Das hat das FG Düsseldorf entschieden.

Der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks knüpfe nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit an, begründeten die Richter ihr Urteil. Es komme daher nicht darauf an, ob die Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, sondern der Begriff sei in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Demnach sei ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen sei. Ein Flurstück, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenze und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen sei, werde daher nicht von der im Streit stehenden Steuerbefreiungsvorschrift erfasst.

Im entschiedenen Fall waren beide Flurstücke aufgrund einer im Jahr 1969 erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet und wurden zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Das Finanzamt hatte die Steuerbefreiung nur für das Flurstück gewährt, auf dem das Wohnhaus stand. Es vertrat die Ansicht, dass es sich um zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten handele. Das zweite Flurstück sei unbebaut und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift (FG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2018, Az. 4 K 1063/17).

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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