Enteignung ist keine Veräußerung

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Ordnet eine Stadt, also eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an, enteignet sie also den Grundstückseigentümer, ist ein hieraus erzielter Gewinn nicht steuerpflichtig.

Das geht aus einem aktuellen Urteil des FG Münster hervor, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Ein Ehepaar hatte im Jahr 2005 ein unbebautes Grundstück gekauft. Im Jahr 2008 führte die Stadt ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ dabei in Bezug auf dieses Grundstück einen sog. Sonderungsbescheid gegenüber den Eigentümern, infolgedessen das Eigentum auf die Stadt übergehen sollte. Als Entschädigung für den Eigentumsübergang zahlte die Stadt an das Ehepaar einen Betrag von 600.000 Euro.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Enteignung des Grundstücks durch die Stadt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstelle, da zwischen Erwerb und Enteignung weniger als zehn Jahre vergangen seien und deshalb ein Veräußerungsgewinn (der sog. Spekulationsgewinn) von rund 175.000 Euro von den Klägern zu versteuern sei.

Das FG Münster sah das anders: Die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Stadt sei nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen, erklärten die Richter. Denn ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft setze voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen sei. Hierzu müsse ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein. Ein solcher Wille fehle, wenn ein Grundstück - wie hier - enteignet werde (FG Münster, Urteil vom 28.11.2018, Az. 1 K 71/16).

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