Pflegegrade, Pflegesachleistung und Pflegegeld: Das Wichtigste auf einen Blick
Körperliche sowie geistige und psychische Einschränkungen werden gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen.

Pflegegrade, Pflegesachleistung und Pflegegeld: Das Wichtigste auf einen Blick

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Seit der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch das »Pflegestärkungsgesetz II« werden vor allem dementiell erkrankte Pflegebedürftige und Pflegebedürftige mit anderen mentalen Beeinträchtigungen besser unterstützt. Aber auch die pflegenden Angehörigen profitieren finanziell.

 

Inhalt

 

Pflegegrade: Beurteilung und Einstufung

Über die Leistungshöhe entscheidet, was die/der Betroffene noch selbst kann und wo sie/er Unterstützung braucht – unabhängig davon, ob sie/er an einer Demenz oder körperlichen Einschränkung leidet. Körperliche, geistige und psychische Einschränkungen werden also gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Der Grad der Selbstständigkeit wird in sechs Bereichen gemessen und (mit unterschiedlicher Gewichtung) zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt:

  • Mobilität

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

  • Selbstversorgung

  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Wie selbstständig die oder der Betroffene noch ist, wird von den Prüfern des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) mit dem sogenannten »neuen Begutachtungsassessment« (NBA) überprüft. Sie vergeben dabei Punkte für verschiedene festgelegte Bereiche. Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, desto höher fällt sein Pflegegrad aus und desto höher sind auch die Pflegeleistungen und Betreuungsleistungen, die die Pflegekassen genehmigen.

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Mit unserem kostenlosen Pflegegradrechner können Sie die Prüfung schon einmal vor dem Besuch des MDK durchspielen – der Rechner stellt genau die gleichen Fragen wie der Prüfer! Oder Sie benutzen den Rechner nach dem Besuch des MDK um zu überprüfen, ob Sie zu der gleichen Einschätzung gelangen. Falls nicht, können Sie sich ggf. gegen das Ergebnis des MDK zur Wehr setzen und eine höhere Einstufung erzielen.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung seit 1.1.2017

Pflegegrad

Ambulante Pflege: Geldleistung

Ambulante Pflege: Sachleistung

Pflege im Heim

1

125 €

0 €

125 €

2

316 €

689 €

770 €

3

545 €

1.298 €

1.262 €

4

728 €

1.612 €

1.775 €

5

901 €

1.995 €

2.005 €

Pflegekosten können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

  • Zum einen können Sie Pflegekosten für sich selbst, Ihren Ehepartner, Ihr Kind, einen Angehörigen oder für einer Ihnen nahestehenden Person geltend machen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Zum anderen können Sie den Pflege-Pauschbetrag erhalten, wenn Sie oder Ihr Ehepartner eine hilflose Person persönlich in häuslicher Umgebung pflegen.

Mehr zum Thema Pflege und Steuern finden Sie hier.

Pflegegrad 1: Unterstützung setzt früher ein

Durch den neu eingeführten Pflegegrad 1 werden auch die Menschen, die z.B. eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes oder eine allgemeine Betreuung benötigen, unterstützt.

Folgende Leistungen sind im Pflegegrad 1 enthalten:

  • Pflegeberatung

  • Beratung in der eigenen Häuslichkeit

  • zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln

  • finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes

  • Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Zusätzlich gewährt die Pflegeversicherung einen Entlastungbeitrag von 125 € monatlich als Kostenerstattung für die Pflegesachleistungen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Kosten im Rahmen der Versorgung durch Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder eines ambulanten Pflegedienstes entstehen.

Bei einer vollstationären Pflege gibt es durch die Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 € monatlich.

Pflegesachleistungen: Häusliche Pflegehilfe als Sachleistung

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben einen Rechtsanspruch auf häusliche Pflegehilfe als Sachleistung. Gegenstand der häuslichen Pflege sind

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen,

  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen und

  • Hilfen bei der Haushaltsführung.

Ein eigener Haushalt des Versicherten ist nicht Voraussetzung des Anspruchs, die Pflege kann also auch z.B. in einem Altersheim erbracht werden. Kein Anspruch besteht allerdings, wenn der Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird.

Höchstwerte für Sachleistungen durch einen Pflegedienst

Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst werden zwar grundsätzlich von der Pflegeversicherung übernommen. Dabei gelten allerdings Höchstwerte, die vom Pflegegrad abhängen. Die maximale Höhe an Sachleistungen durch eine häusliche Pflegehilfe pro Monat beträgt:

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu 724 €,

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis zu 1.363 €,

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis zu 1.693 €,

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zu 2.095 €.

Pflegeleistungen, die den Höchstbetrag übersteigen, müssen Sie als Pflegebedürftige*r entweder selbst zahlen oder beantragen, dass diese vom Sozialhilfeträger übernommen werden.

Achtung: Die Pflegesachleistung darf nur durch ambulante Pflegedienste erbracht werden, die mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Als Pflegebedürftige*r haben Sie also gegenüber die Pflegekasse einen unmittelbaren Anspruch auf Erbringung der Dienstleistung, allerdings nicht auf eine Erstattung von Kosten, die Ihnen durch die Inanspruchnahme von Diensten Dritter entstanden sind!

Tipp: Häusliche Betreuung in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung kann von mehreren Pflegebedürftigen auch als gemeinschaftliche häusliche Betreuung in Anspruch genommen werden. Man spricht dann vom sogenannten „Poolen“ von Leistungsansprüchen. Das Poolen kommt insbesondere für Pflegebedürftige infrage, die in einer festen Wohngemeinschaft oder in sonstiger räumlicher Nähe leben.

Pflegegeld: finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie selbst einen nahen Angehörigen pflegen und dafür eine Bezahlung erhalten, sind diese Einnahmen steuerfrei. Zumindest dann, wenn die Leistungen für die Grundpflege erbracht werden. Pflegen Sie dagegen eine befreundete Person, mit der Sie nicht verwandt sind, dann müssen Sie das Entgelt, welches Sie für Ihre Pflegedienste erhalten, versteuern. Das Pflegegeld soll aber gerade kein Entgelt für die von der Pflegeperson oder den Pflegepersonen erbrachten Pflegeleistungen darstellen. Es setzt vielmehr den Pflegebedürftigen in die Situation, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung, für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen.

Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit und beträgt monatlich:

  • 0 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1,

  • 316 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,

  • 545 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,

  • 728 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,

  • 901 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht (wie bei der Pflegesachleistung) um Höchstbeträge, sondern um Festbeträge, die allein von der Zuordnung eines Pflegegrads und nicht vom konkreten Bedarf bestimmt werden.

Während des Bezugs von Pflegegeld sind Pflegebedürftige verpflichtet, in regelmäßigen Abständen professionelle Beratung abzurufen: bei Pflegegrad 2 und 3 mindestens einmal halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich.

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