Besteuerung der Rente - Wie viel Rente muss ich versteuern?
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Seit im Jahr 2005 die Rentenbesteuerung geändert wurde, erhöht sich der steuerpflichtige Teil der Rente für Neurentner*innen jedes Jahr. Betroffen sind alle Rentenzahlungen und somit auch Renten, die bereits vor dem 1.1.2005 begonnen haben (sog. Bestandsrenten). Zudem gilt der Besteuerungsanteil nicht nur für gesetzliche Altersrenten, sondern auch für Hinterbliebenenrenten sowie Renten aus verminderter Erwerbsfähigkeit.
Für die Besteuerung der Rente bedeutet das:
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Für Bestandsrenten (Renten, die bereits vor dem 01.01.2005 bestanden haben) beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Der Rentenfreibetrag somit bei 50%.
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Für Renten, die ab 2006 beginnen, steigt der Besteuerungsanteil je nach Jahr des Rentenbeginns (Rentnerjahrgang) schrittweise an. Bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % und danach um 1 % pro Jahr. Der steuerpflichtige Teil der Rente liegt also für alle Neurentner*innen, die nach dem Jahr 2040 in Rente gehen, bei 100 %. Der Rentenfreibetrag dann bei 0%.
Achtung: Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen (Rentenerhöhungen) nach 2005 sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Entwicklung der Höhe des Besteuerungsanteils
Wann der Rentenantrag gestellt wird oder erstmals Rente gezahlt wird, spielt für den Rentenbeginn keine Rolle. Auch das Datum des Rentenbescheids ist ohne Bedeutung. Selbst wenn eine bewilligte Rente bis auf null Euro gekürzt wird, weil zum Beispiel eigene Einkünfte angerechnet werden, beginnt sie steuerlich gesehen trotzdem zu laufen.
Beispiel zur Berechnung des Anteils der Besteuerung der Rente:
Herr Schmidt ist seit 1995 Rentner. Sein Sohn geht im Jahr 2017 in Rente. Seine Enkeltochter im Jahr 2037.
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Herr Schmidt (Renteneintritt 1995) muss 50 % seiner Rente versteuern (Rentenfreibetrag 50%), da er vor 2005 in Rente gegangen ist.
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Der steuerpflichtige Teil der Rente des Sohnes (Renteneintritt 2017) liegt bei 74 % (Rentenfreibetrag 26%).
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Die Enkeltochter (Renteneintritt 2037) dagegen liegt bei einer Rentenbesteuerung von 97% (Rentenfreibetrag 3%).
Jahr des Rentenbeginns |
Besteuerungsanteil |
Jahr des Rentenbeginns |
Besteuerungsanteil |
bis 2005 |
50 % |
2023 |
83 % |
ab 2006 |
52 % |
2024 |
84 % |
2007 |
54 % |
2025 |
85 % |
2008 |
56 % |
2026 |
86 % |
2009 |
58 % |
2027 |
87 % |
2010 |
60 % |
2028 |
88 % |
2011 |
62 % |
2029 |
89 % |
2012 |
64 % |
2030 |
90 % |
2013 |
66 % |
2031 |
91 % |
2014 |
68 % |
2032 |
92 % |
2015 |
70 % |
2033 |
93 % |
2016 |
72 % |
2034 |
94 % |
2017 |
74 % |
2035 |
95 % |
2018 |
76 % |
2036 |
96 % |
2019 |
78 % |
2037 |
97 % |
2020 |
80 % |
2038 |
98 % |
2021 |
81 % |
2039 |
99 % |
2022 |
82 % |
2040 |
100 % |
Als Rentenbeginn bezeichnet man im Übrigen den Zeitpunkt, ab dem die Rente (ggf. auch nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird. Auch bei Rentennachzahlungen ist unter Rentenbeginn der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Rentenanspruch entstanden ist.
Wichtig: Jede Rentenerhöhung muss komplett versteuert werden. Das führt dazu, dass nach jeder Erhöhung mehr Rentnerinnen und Rentner steuerpflichtig werden. Der Beginn der Rente kann dem Rentenbescheid entnommen werden. Er wird in Zeile 7 auf der Vorderseite der Anlage R eingetragen.