Steuererklärung: Hier schaut das Finanzamt genau hin
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Gerade wenn es den Staat etwas kosten könnte, wird das Finanzamt hellhörig. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wo die Tücken liegen und wo sich der Sachbearbeiter besonders viel Mühe bei der Prüfung geben wird.
Nicht vergessen: Bei der Abgabe der Steuererklärung müssen keine Quittungen und Belege mehr beigefügt werden – auch keine Spendenquittungen! Aufheben muss man die Zuwendungsnachweise und andere Belege auf Papier aber trotzdem – denn wenn das Finanzamt sie sehen möchte, müssen die Unterlagen im Original vorgelegt werden können.
Inhalt
Hinweis: Alle Formular-Angaben beziehen sich auf die Steuerformulare für das Veranlagungsjahr 2023.
Arbeitszimmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gelegentlich von zuhause arbeiten und für diesen Zweck ein häusliches Arbeitszimmer haben, können die Kosten hierfür als Werbungskosten geltend machen. Das geht aber nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Dann können entweder die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden oder eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro (bei nicht ganzjährig vorliegenden Voraussetzungen zeitanteilig)
Erforderliche Belege:
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Aufstellung der Kosten
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Belege zur Aufstellung
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Ggf. Grundriss der Wohnung (nur auf Anforderung des Finanzamts vorlegen!)
Einzutragen: Anlage N unter »Häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet«, Zeile 60
Das Arbeitszimmer muss ein separater Raum sein, der von der übrigen Wohnung durch eine Tür oder Wand abgetrennt ist.
Wer in der Küche, im Schlafzimmer oder sonst irgendwo in einer Arbeitsecke sein Laptop aufstellt, kann die Tagespauschale für berufliche Tätigkeit im Homeoffice in Anspruch nehmen. Diese wird anhand der Angaben zur Anzahl der Tage berechnet. Pro Tag gibt es 6 Euro, maximal 1.230 Euro im Jahr.
Erforderliche Belege:
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Kalender mit entsprechenden Aufzeichnungen
Einzutragen: Anlage N unter »Tagespauschale (bei beruflicher Tätigkeit im Homeoffice)«, Zeile 61 und 62
Fachliteratur
Ausgaben für Bücher, Zeitschriften und Zeitungen sind von der Steuer absetzbar. Um die Kosten als Werbungskosten geltend machen zu können, müssen sie aber natürlich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Erforderliche Belege:
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Detaillierte Rechnung (mit Namen des Autors, Titel und Verlag)
Einzutragen: Anlage N unter »Weitere Werbungskosten«, Zeile 65
Fachbücher, bei denen sich die berufliche Verwendung schon aus dem Titel ergibt, lassen sich ohne Probleme absetzen. Die Zeiten, in denen die Finanzverwaltung Rechnungen anerkannte, auf denen nur Fachbuch stand, sind aber lange vorbei. Der Rechnungsbeleg muss neben dem Buchtitel auch den Autor und den Verlag erkennen lassen.
PC / Notebooks / Tablets: 50 % berufliche Nutzung glaubhaft
Wurde privat ein neuer PC, ein Notebook oder ein Tablet angeschafft und wird das Gerät auch berufliche Zwecke genutzt, kann man ebenfalls steuerlich profitieren. Zu welchem Anteil das Gerät privat bzw. beruflich genutzt wird, muss nicht genau nachgewiesen werden. Das Finanzamt hält in der Regel eine berufliche Nutzung von 50 % für glaubhaft.
Erforderliche Belege:
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Rechnung PCs, Notebooks, Tablets
Einzutragen: Anlage N unter »Aufwendungen für Arbeitsmittel«, Zeile 57
Reisekosten
Wer beruflich immer mal wieder verreisen muss, kann die Kosten, die dadurch entstehen, steuerlich geltend machen. Reisekosten sind dabei alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Reise entstehen. Das sind insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten. Diese können als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern der Arbeitgeber sie nicht erstattet. Da sich hier in den letzten Jahren rechtlich einiges getan hat, prüfen die Finanzämter, ob die gesetzlichen Vorgaben auch korrekt umgesetzt werden.
Erforderliche Belege:
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Nachweise zu Fahrtkosten (Tickets, Rechnung für Mietwagen, Fahrtenbuch, etc.)
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Hotelrechnung
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für den Verpflegungsmehraufwand: Aufstellung der Abwesenheitszeiten
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Nachweise der Reisenebenkosten (ggf. auch Eigenbelege)
Einzutragen: Anlage N unter »Reisekosten für beruflich veranlasste Reisen«, Zeilen 68 –80
Doppelte Haushaltsführung
Auch bei der Doppelten Haushaltsführung ist die Finanzverwaltung dazu angehalten, genaue Prüfungen vorzunehmen. Wenn eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung vorliegt, sollte man genau prüfen, ob die Belege vollständig sind. Man kann monatlich höchstens 1.000 Euro (max. 12.000 Euro/Jahr) für die Nutzung der Zweitwohnung absetzen.
Erforderliche Belege:
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Nachweise zur finanziellen Beteiligung am Haushalt (z. B. Mietvertrag)
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Nachweise der Kosten der Zweitwohnung
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ggf. Nachweise der Fahrtkosten
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für den Verpflegungsmehraufwand: Aufstellung der Abwesenheitszeiten
Einzutragen: Anlage N-Doppelte Haushaltsführung.
Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen
Die Wohnung reinigen, Angehörige pflegen oder Arbeiten im Garten – alle diese Tätigkeiten erledigt man für gewöhnlich selbst. Man kann hierfür aber auch Dienstleistungsagenturen oder selbständige Dienstleister in Anspruch nehmen. Das Schöne daran ist, dass der Fiskus solche Maßnahmen steuerlich fördert. In einem solchen Fall liegen nämlich sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen vor.
Ähnliches gilt für handwerkliche Tätigkeiten. Wer in seinem privaten Haushalt Renovierungsarbeiten durch Firmen ausführen lässt, kann die Arbeitsstunden der Handwerker steuerlich geltend machen. Für Material gilt das jedoch nicht.
Erforderliche Belege:
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Rechnung des Leistungserbringers
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Überweisungsbeleg
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ggf. Nebenkostenabrechnung
Einzutragen: Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
Vorsicht: Barzahlungen sind nicht begünstigt!
Versicherungen (Unfall-, Rechtsschutz-, Haftpflichtversicherung)
Nicht immer läuft alles rund. Werden Versicherungen abgeschlossen, die sowohl für private als auch für berufliche Schäden haften, können 50 % der jährlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die privat veranlassten 50 % sind dann ggf. noch als Sonderausgaben abzugsfähig.
Erforderliche Belege:
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Rechnung des Versicherungsunternehmens
Einzutragen: Anlage N unter Weitere Werbungskosten, Zeilen 65
Steuertipps-Ratgeber
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(MB)