Erste Steuererklärung als Ehepaar: So geht's
Ehepaare dürfen beim Finanzamt die Veranlagungsart jedes Jahr neu wählen.

Erste Steuererklärung als Ehepaar: So geht's

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Im Gegensatz zu Alleinstehenden können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif wählen. Wann und warum ist das günstiger? Und welche Besonderheit gilt bei gleichgeschlechtlichen Ehen im Mantelbogen?

 

Inhalt

 

Ehepaare & Steuererklärung: Wann lohnen sich Zusammenveranlagung und Splittingtarif?

Der Splittingtarif ist wesentlich günstiger als der Grundtarif. Die Zusammenveranlagung lohnt sich, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte hat oder wenn die Einkünfte der Ehegatten unterschiedlich hoch sind.

Das liegt daran, dass nach dem Steuertarif die Steuerbelastung mit steigendem Einkommen überproportional ansteigt und bei Zusammenveranlagung jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens zugerechnet wird.

Wann sind Zusammenveranlagung und Splittingtarif möglich?

Für das Wahlrecht müssen die Partner folgende Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr für einen beliebig kurzen Zeitraum gleichzeitig erfüllen:

  • Sie sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, haben also ihren Wohnsitz in Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch beschränkt steuerpflichtige Partner (Wohnsitz im Ausland) auf Antrag als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen und dann die Ehegattenveranlagung wählen.

  • Sie sind vor dem Standesamt eine Ehe eingegangen, und zwar spätestens am 31. Dezember. Heiraten zwei ausländische Staatsangehörige in Deutschland, kann die Ehe in der nach dem ausländischen Recht vorgeschriebenen Form geschlossen werden.

  • Sie sind vor dem 1.10.2017 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Seit dem 1.10.2017 gibt es die Ehe für alle, und es wurden keine neuen Lebenspartnerschaften mehr eingetragen. Einige Lebenspartner haben die Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen, andere sind bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft geblieben. Steuerlich wird alles gleich behandelt.

Sie dürfen die Veranlagungsart jedes Jahr neu wählen! Prüfen Sie also, ob Sie mit der Einzelveranlagung Steuern sparen – das geht ganz einfach mit der Steuer-Software SteuerSparErklärung: Im Programm-Modul Steuererklärung bietet Ihnen der Steuerprüfer die Optimierung der Steuererklärung an. Er berechnet dabei auch die günstigste Veranlagungsart anhand aller erfassten Daten.

Was müssen Ehepaare in der Steuererklärung ankreuzen?

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können zwischen dem Splittingtarif (Zusammenveranlagung) und dem Grundtarif (Einzelveranlagung) wählen.

Die Entscheidung für die Zusammen- oder Einzelveranlagung müssen Sie jedes Jahr bei der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf Seite 1 des Mantelbogens treffen. Wird keine Veranlagungsform angekreuzt, führt das Finanzamt automatisch eine Zusammenveranlagung durch.

Diese Besonderheit gilt für gleichgeschlechtliche Ehen im Mantelbogen zur Steuererklärung

Im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung (sog. Hauptformular) wird an erster Stelle der Ehemann eingetragen und an zweiter Stelle die Ehefrau.

Darauf – der kleine Einschub sei an dieser Stelle gestattet – wurden wir schon häufig angesprochen: Muss das wirklich so sein, auch heute noch? Könnte man nicht zum Beispiel in der Software SteuerSparErklärung dafür sorgen, dass die Ehefrau zuerst eingetragen werden kann? 

Die Antwort lautet leider: Nein, das geht nicht. Die Belegung der Felder ist von der Finanzverwaltung zwingend vorgegeben. Auch wenn nur die Ehefrau berufstätig ist oder wenn die Ehefrau mehr verdient oder ganz einfach ein Paar entscheidet, dass die Frau zuerst genannt werden soll: Das dürfen wir in der Software so nicht anbieten.

Und was tragen nun gleichgeschlechtliche Paare an dieser Stelle ein, wenn sie die Zusammenveranlagung wählen?

Für Sie gilt natürlich nicht Ehemann/Ehefrau, sondern »Steuerpflichtige Person A« und »Steuerpflichtige Person B«:

  • Person A ist die Person, die nach alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens an erster Stelle steht.

  • Wenn der Nachname gleich ist, geht es nach dem (ersten) Vornamen und es wird diejenige Person zu »Person A«, deren Vorname im Alphabet zuerst kommt.

  • Bei gleichen Vornamen wird die ältere Person zu »Person A«.

Dass auch der Geburtstag gleich ist, hält selbst die Finanzverwaltung für so unwahrscheinlich, dass sie dazu keine Aussage macht!

Auch hier gilt: Diese Reihenfolge ist verpflichtend, unabhängig von Berufstätigkeit und Einkommen.

Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung? Das ist der Unterschied

Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten getrennt ermittelt, also nach den gleichen Grundsätzen wie bei Alleinstehenden auch. Die getrennt ermittelten Einkünfte werden anschließend zu einem gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte zusammengerechnet. Grundsätzlich verdoppeln sich alle Frei- und Pauschbeträge.

Die Einzelveranlagung wird durchgeführt, wenn einer der Partner diese in seiner eigenen Steuererklärung im Mantelbogen auf der Seite 1 beantragt. Jeder Ehegatte muss dann eine eigene Steuererklärung abgeben, die auch nur von ihm unterschrieben wird. Jeder bekommt seinen eigenen Steuerbescheid mit eigener Steuererstattung oder Steuernachzahlung.

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(MB)

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