Steuererklärung: Spenden von der Steuer absetzen
Spenden: Gutes tun und dem Finanzamt davon erzählen - so profitieren alle!

Steuererklärung: Spenden von der Steuer absetzen

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In der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet: Wer genug hat, gibt anderen etwas ab. An das Thema Steuern denkt man dabei normalerweise nicht. Aber Spenden sind als Sonderausgaben abziehbar. Die Spendenquittung muss übrigens nicht mehr gleich ans Finanzamt geschickt werden – aufheben sollte man sie aber trotzdem.

Menschen in Kriegsgebieten und Krisenregionen unterstützen, an den örtlichen Musikverein oder Turnverein spenden, die Tafel oder das Heimatmuseum unterstützen oder sich aus der Ferne finanziell an Projekten im Ausland beteiligen: Gelegenheiten und Gründe für eine Spende gibt es wahrlich mehr als genug! 

Wer anderen mit einer Spende hilft, sollte nicht vergessen, die gute Tat in der nächsten Steuererklärung zu erwähnen! Denn Spenden sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.

 

Inhalt:

 

Steuererklärung: Geldspenden und Sachspenden sind abziehbar

Grundsätzlich gilt:

Geldspenden oder Sachspenden an gemeinnützige Organisationen können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei Spenden bis 300 Euro geht das sogar ohne offizielle Spendenbescheinigung.

Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie

  • freiwillig und ohne Gegenleistung

  • für steuerbegünstigte Zwecke

  • an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und

  • mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

Zuwendungen direkt an bedürftige Personen sind keine steuerlich abzugsfähigen Spenden. Auch Spenden an steuerbegünstigte Organisationen, die mit der Auflage geleistet werden, die Zuwendung an eine bestimmte Person weiterzuleiten, werden nicht akzeptiert.

Es ist aber möglich, die Spende mit der Bitte um spezielle Verwendung oder einem Verwendungsvorschlag zu versehen. Zweckbindung einer Spende kann auch dadurch erreicht werden, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ein Spendenkonto für eine bestimmte geplante Maßnahme einrichtet. 

Die Spendenquittung ist für die Steuererklärung noch immer wichtig

Für die steuerliche Anerkennung von Spenden an inländische Spendenempfänger kann das Finanzamt eine Spendenbescheinigung verlangen, fachlich korrekt »Zuwendungsbestätigung« genannt. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom Spendenempfänger ausgestellt werden. Dazu hat die Finanzverwaltung je nach Empfänger und Art der Zuwendung unterschiedliche Muster geschaffen.

Die Spendenquittung muss nicht zusammen mit der Steuererklärung abgegeben werden – falls das Finanzamt sie sehen will, wird es sich melden. Die Spendenbescheinigung sollte also auf jeden Fall sorgfältig aufbewahrt werden!

Auch wenn mann die Zuwendungsbestätigung inzwischen nicht mehr unaufgefordert beim Finanzamt vorlegen muss, gilt nach wie vor, dass sie grundsätzlich nicht nur ein Spendennachweis ist, sondern Voraussetzung für den steuerlichen Abzug der Spende. Ohne Zuwendungsbestätigung wird das Finanzamt die Spende also im Zweifel nicht anerkennen. Keine Steuerersparnis hat man deshalb zum Beispiel für Spenden bei Straßensammlungen oder Haussammlungen, wenn dafür keine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird.

Spenden: Wo werden sie in der Steuererklärung eingetragen?

In der Steuererklärung erklärt man die Spende in der Anlage Sonderausgaben. Dort ist ab Zeile 5 Platz für die Eintragung von Spenden (Formular für die Steuererklärung für 2023 und ebenso in der Anlage Sonderausgaben 2024).

 

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Kleinbetragsspenden bis 300 Euro

Von der strengen Anforderung an die formelle Zuwendungsbestätigung gibt es erfreulicherweise in folgenden vier Fällen eine Vereinfachungsregelung:

  • Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen;

  • Spenden bis 300 Euro an gemeinnützige Organisationen;

  • Spenden bis 300 Euro an eine staatliche Behörde;

  • Spenden bis 300 Euro Euro an eine politische Partei.

Als Spendennachweis genügt hier dem Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking), wenn darauf Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind.

Bis einschließlich 2020 lag die Grenze für Kleinbetragsspenden bei 200 Euro.

Spenden: Gibt es einen Höchstbetrag?

Natürlich darf man immer so viel spenden wie man möchte und sich leisten kann! Für die steuerliche Absetzbarkeit im Rahmen der Sonderausgaben gibt es jedoch einen Höchstbetrag.

Bis zu welcher Höhe Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind, hängt ab von der Höhe der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG):

  • Spenden und Mitgliedsbeiträge sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig.

  • Für Selbstständige gilt alternativ ein Spenden-Höchstbetrag von 0,4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr gezahlten Löhne und Gehälter, wenn dies günstiger ist.

»Gesamtbetrag der Einkünfte« ist die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte ggf. vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Als Anhaltspunkt kann man bei nahezu unveränderten Einnahmen den Gesamtbetrag der Einkünfte dem letzten Steuerbescheid entnehmen. Bei Verheirateten ist der gemeinsame Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend.

Neben diesem »normalen« Spendenabzug sind zusätzlich zum Höchstbetrag absetzbar

  • Spenden an Stiftungen und

  • Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen.

Wenn der Spenden-Höchstbetrag überschritten wird: Spenden-Vortrag

Spenden sind in dem Jahr absetzbar, in dem sie geleistet wurden. Wer in einem Jahr so viel spendet, dass sich die Zuwendungen nicht vollständig steuerlich auswirken, darf den unberücksichtigt gebliebenen Betrag zeitlich unbegrenzt ins jeweils nächste Jahr vortragen und dann zusammen mit den Spenden dieses Jahres im Rahmen des Höchstbetrages absetzen.

Dieser Spenden-Vortrag ist möglich, soweit die Spenden

  • den Spenden-Höchstbetrag übersteigen oder

  • zu einem negativen Einkommen führen (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG). Diese Vorschrift regelt die Reihenfolge der Abzüge vom Gesamtbetrag der Einkünfte: Zunächst werden die Vorsorgeaufwendungen sowie der Verlustabzug nach § 10d EStG abgezogen. Anschließend mindern die abziehbaren Spenden den verbleibenden Restbetrag bis auf höchstens 0 Euro. Darüber hinausgehende Beträge können in das nächste Jahr vorgetragen werden. Den Betrag bescheinigt das Finanzamt in einem Feststellungsbescheid.

Auch wenn es günstiger wäre: Einen Rücktrag von Spenden ins Vorjahr lässt das Finanzamt leider nicht zu.

Wird zum 31.12. des Vorjahres ein verbleibender Spenden-Vortrag festgestellt, muss man in der Steuererklärung in Zeile 16 der Anlage Sonstiges im entsprechenden Auswahlfeld die Ziffer »1« für Ja eintragen (Formular für die Steuererklärung für 2023 und ebenso in der Anlage Sonstiges 2024). Dann berücksichtigt das Finanzamt den Spenden-Vortrag aus dem Vorjahr automatisch bei der Steuerberechnung.

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Spendennachweis bei Online-Spenden und Online-Banking

Für Spenden über Online-Zahlungsservices gilt: Statt Name und Kontonummer genügt auch ein Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers. Betrag, Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung müssen aber ebenfalls aus der Buchungsbestätigung ersichtlich sein. So erkennt das Finanzamt den vereinfachten Spendennachweis nun auch für Zahlungen über das Online-Bezahlsystem PayPal an. Als Buchungsbestätigung genügen ein Kontoauszug des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende. Auf dem Kontoauszug müssen der Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse ersichtlich sein.

Bei Kleinspenden bis 300 Euro ist Bedingung für die Vereinfachungsregelung, dass neben dem Bareinzahlungsbeleg bzw. der Buchungsbestätigung zusätzlich auf einem Beleg der Empfängerorganisation

  • Angaben über den steuerbegünstigten Zweck und die Steuerfreistellung der Organisation gemacht werden und

  • angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Diese Angaben können als Beleg für das Finanzamt zum Beispiel auf der Durchschrift des Überweisungsträgers oder auf einem dem Überweisungsträger anhängenden Abschnitt stehen.

Sachspenden steuerlich geltend machen

Auch Sachspenden sind steuerlich abziehbar. Wichtige Voraussetzung: Die gespendete Sache wird für steuerbegünstigte Satzungszwecke verwendet. Und das ist nur dann der Fall, wenn

  • die Sachspende unmittelbar für die ideellen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins oder

  • einen sogenannten Zweckbetrieb verwendet wird. Dazu gehört beispielsweise eine Tombola, wenn die Lotterie oder Ausspielung von den zuständigen Behörden genehmigt wurde und der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet wird.

Nicht begünstigt sind hingegen Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins. Dazu gehören beispielsweise Vereinsfeste, Basare und Flohmärkte.

Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes zu erzielen wäre, abziehbar. Dieser Wert ist einfach zu ermitteln, wenn der gespendete Gegenstand noch neu ist: Dann ist der Wert identisch mit dem Einkaufspreis, den man gegenüber dem Aussteller der Zuwendungsbestätigung durch den Kaufbeleg nachweisen kann. Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert durch den Preis bestimmt, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei spielen natürlich die Art des Gegenstandes und sein Zustand eine bedeutende Rolle. Vor allem aber richtet sich der Preis nach der Nachfrage, ob nämlich überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen und dafür einen Preis zahlen würde.

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(MB)

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