Steuererklärung: Diese Abgabefristen gelten für 2022, 2023 und 2024
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Langsam wird es Zeit, sich an die Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2023 zu machen: Am 2.9.2024 endet die Abgabefrist.
Viele Steuerzahler haben immer noch den 31. Mai als Abgabetermin für die Steuererklärung im Kopf, inzwischen ist das reguläre Fristende der 31. Juli. Die Abgabefrist für die Steuererklärung für die Besteuerungszeiträume 2022, 2023 und 2024 wurde jedoch verlängert. Erst ab 2025 gilt wieder für alle Steuerpflichtigen die »normale« Abgabefrist.
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→ Alles, was man zum Thema Steuererklärung wissen muss: Keine Angst vor dem Finanzamt – So kompliziert ist es gar nicht!
Die Abgabefristen gelten für die nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
Steuererklärung selbst machen: Diese Steuerfristen gelten
Steuererklärung für 2022, 2023 und 2024: Abgabefrist
Für die nächsten Jahre gilt:
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Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2022 musste am 2. Oktober 2023 beim Finanzamt sein. Die Abgabefrist wurde um zwei Monate verschoben und endete am 30.9.2023. Da dies ein Samstag war, verschob sich der Termin auf Montag, den 2.10.2023.
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Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 muss am 2. September 2024 beim Finanzamt sein. Hier wird die Abgabefrist um einen Monat auf den 31.8.2024 verschoben. Da dies ein Samstag ist, verschiebt sich der Termin auf Montag, den 2.9.2024.
Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder die normalen Abgabefristen. Die Steuererklärung für 2024 muss also spätestens am 31. Juli 2025 beim Finanzamt abgegeben werden.
Ab wann setzt das Finanzamt Verspätungszuschläge fest?
Das Finanzamt ist verpflichtet (!), bei nicht beratenen Steuerpflichtigen einen Verspätungszuschlag zu erheben, wenn die Steuererklärung deutlich zu spät abgegeben wird. Dabei gelten folgende Fristen:
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für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021: Abgabe nicht innerhalb von 25 Monaten,
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für den Besteuerungszeitraum 2022: Abgabe nicht innerhalb von 24 Monaten,
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für den Besteuerungszeitraum 2023: Abgabe nicht innerhalb von 22 Monaten und
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für den Besteuerungszeitraum 2024: Abgabe nicht innerhalb von 21 Monaten
jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach dem Besteuerungszeitpunkt.
Wichtig: Wer die Frist nicht einhalten kann, sollte in jedem Fall eine Fristverlängerung beantragen! Ansonsten droht bei Versäumen der Frist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags durch das Finanzamt.
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Für den Antrag auf Fristverlängerung empfehlen wir unseren kostenlosen Musterbrief »Antrag auf Fristverlängerung der Steuererklärung«.
Nutzer der SteuerSparErklärung finden den Musterbrief natürlich auch in ihrer Steuer-Software zum Ausdrucken. Alternativ kann der Antrag ganz einfach elektronisch aus der Software über Elster an das Finanzamt gesendet werden (siehe Abbildung links). Das spart Zeit und Portokosten. |
Steuerfrist bei »beratenen Steuerpflichtigen«
Wird die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch genommen, hat man üblicherweise bis zum 28.2. des übernächsten Jahres Zeit für die Abgabe der Steuererklärung. Die Steuererklärung für das Jahr 2023 muss also spätestens am 28.2.2025 beim Finanzamt sein.
Aber auch für Steuerpflichtige, die die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, werden die Abgabefristen verlängert.
Unter Berücksichtigung von Wochenenden und Feiertagen ergeben sich danach folgende Abgabetermine:
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für den Besteuerungszeitraum 2020: 31. August 2022,
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für den Besteuerungszeitraum 2021: 31. August 2023,
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für den Besteuerungszeitraum 2022: 31. Juli 2024,
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für den Besteuerungszeitraum 2023: 2. Juni 2025 und
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für den Besteuerungszeitraum 2024: 30. April 2026.
Bei beratenen Steuerpflichtigen gelten erst ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wieder die »normalen« Steuerfristen. In diesen Fällen heißt das: Die Steuererklärung ist grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Die Steuererklärung für 2025 muss dem Finanzamt also spätestens am 1.3.2027 vorliegen (da der 28.2.2027 ein Sonntag ist).
In einem übersichtlichen Schreiben informiert das Bundesfinanzministerium neben den Fristverschiebungen und Fristverlängerungen bei der Steuererklärung auch über die Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten und die vorzeitige Anforderung von Erklärungen. Das Schreiben kann hier auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (BMF) kostenlos gelesen und heruntergeladen werden (PDF).
(MB)