Betriebsprüfung: Neue Größenklassen und geringeres Prüfungsrisiko ab 2024
2024 sinkt das Prüfungsrisiko.

Betriebsprüfung: Neue Größenklassen und geringeres Prüfungsrisiko ab 2024

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Das ist eine gute Nachricht für Selbstständige: Ab 2024 gelten neue Beträge für die Einstufung von Betrieben in Größenklassen. Die Betragsgrenzen werden deutlich angehoben, die Betriebe werden sozusagen eine Stufe herabgestuft. Das senkt das Prüfungsrisiko.

Um eine Auswahl der zu prüfenden Betriebe zu treffen, werden alle vorhandenen Betriebe in vier Größenklassen eingeteilt. Die Einordnungskriterien sind vor allem Umsatz und Gewinn und sind bundeseinheitlich gleich.

Eingeteilt wird in Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe. Die Einteilungskriterien werden regelmäßig alle drei Jahre neu von der Finanzverwaltung festgelegt, zuletzt mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 (hier als PDF auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums).

 

Inhalt

 

Größenklassen bei der Betriebsprüfung ab 2024

Die Betragsgrenzen werden deutlich angehoben. Alle Betriebe (ab »kleineren Großbetrieben«) werden sozusagen eine Stufe »herabgestuft«. Was bisher ein Kleinbetrieb war, wird künftig als Kleinstbetrieb eingestuft. Und ein Betrieb, der bisher als Mittelbetrieb behandelt wurde, ist künftig Kleinbetrieb.

Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe: Das sind die ab 2024 geltenden Abgrenzungsmerkmale

Handelsbetriebe

Kleinstbetrieb

  • Umsatzerlöse: ≤ 1.100.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: ≤ 68.000 Euro

Kleinbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 1.100.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 68.000 Euro

Mittelbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 8.600.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 335.000 Euro

Großbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 14.000.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 800.000 Euro

Fertigungsbetriebe

Kleinstbetrieb

  • Umsatzerlöse: ≤ 610.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: ≤ 68.000 Euro

Kleinbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 610.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 68.000 Euro

Mittelbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 5.200.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 300.000 Euro

Großbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 12.000.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn > 950.000 Euro

Freie Berufe

Kleinstbetrieb

  • Umsatzerlöse: ≤ 990.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: ≤ 165.000 Euro

Kleinbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 990.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 165.000 Euro

Mittelbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 5.600.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 700.000 Euro

Großbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 12.000.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 1.400.000 Euro

Andere Leistungsbetriebe

Kleinstbetrieb

  • Umsatzerlöse: ≤ 910.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: ≤ 77.000 Euro

Kleinbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 910.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 77.000 Euro

Mittelbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 6.700.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn> 400.000 Euro

Großbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 14.000.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 1.200.000 Euro

Land- und Forstwirtschaft

Kleinstbetrieb

  • Umsatzerlöse: ≤ 610.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: ≤ 60.000 Euro

Kleinbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 610.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 60.000 Euro

Mittelbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 2.600.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn> 135.000 Euro

Großbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 6.000.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 475.000 Euro

Die Grenzen für Kreditinstitute und Versicherungen wurden ebenfalls angehoben.

Zu welchem Wirtschaftszweig ein Betrieb gehört, steht im BMF-Schreiben vom 24.11.2023 (hier als PDF auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums).

Wann kommt es zu einer Betriebsprüfung?

Bei den meisten Betriebsprüfungen handelt es sich um Routinemaßnahmen der Finanzverwaltung, die nichts mit dem Verhalten eines Unternehmers oder seiner Steuererklärungen zu tun haben.

Es geht also nur um die Risikoeinschätzung des Finanzamts – zum Beispiel will sich das Finanzamt eine bestimmte Berufsbranche etwas genauer ansehen und prüft daher verstärkt solche Unternehmen. Die Auswahl der zu prüfenden Betriebe wird manchmal sogar dem Zufall überlassen.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein solches Vorgehen des Finanzamtes rechtlich nicht zu beanstanden ist (BFH-Urteil vom 2.9.1988, Az. III R 280/84). Problematisch ist an »Zufallsprüfungen« aber natürlich, dass sie den Unternehmer völlig unvorbereitet treffen.

Lesen Sie dazu auch:

→ Kostenlose Checkliste: Diese Unterlagen brauchen Sie für eine Betriebsprüfung

→ News: DS-GVO – Welche Unterlagen darf das Finanzamt anfordern?

Es kann schon kurz nach Betriebseröffnung zu einer Betriebsprüfung kommen oder bereits wenige Jahre nach einer Betriebsprüfung zu einer weiteren. Im Extremfall lässt das Finanzamt zwischen zwei Prüfungen gar keine Lücke. Selbst wenn das vom Betroffenen als ungerecht empfunden wird, ist eine solche Anschlussprüfung möglich (BFH-Urteil vom 15.4.2016, Az. X B 155/15; BFH-Beschluss vom 3.8.2022, Az. XI R 32/19).

Während Großbetriebe regelmäßig lückenlos geprüft werden, ist dies bei den drei übrigen Größenklassen nicht der Fall. Hier gilt: Je kleiner der Betrieb, desto unwahrscheinlicher ist der Besuch eines Betriebsprüfers. Rein statistisch betrachtet muss der Inhaber eines Kleinstbetriebes im Durchschnitt lediglich ca. alle 100 Jahre mit einer Betriebsprüfung rechnen. Ein Kleinbetrieb wird hingegen im Durchschnitt ca. alle 30 Jahre geprüft.

Warnsignale für eine Betriebsprüfung

Das häufigste »Alarmzeichen« für eine vom Finanzamt geplante Betriebsprüfung ist: Anders als in den Vorjahren beginnt das Finanzamt, Ihre Einkommensteuerbescheide »unter dem Vorbehalt der Nachprüfung« gem. § 164 AO zu erlassen. Damit ist es ihm nach einer Betriebsprüfung verfahrensrechtlich einfach möglich, die Bescheide zu ändern.

Betriebsprüfung bei Privatpersonen

Auch bei Privatpersonen ist eine Steuerprüfung möglich. Einkommensteuerfälle mit einer Summe der positiven Einkünfte über 500.000 Euro sollen sogar lückenlos geprüft werden, ein besonderer Anlass für die Prüfung muss nicht vorliegen.

(MB)

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