Kurzarbeitergeld + Steuer - Berechnen Sie Ihre Steuernachzahlung

Kurzarbeit ist seit Corona in aller Munde. Zwar gibt es das Konzept seit jeher, doch nie war es so allgegenwärtig wie 2020 und 2021, als Corona die Arbeitswelt mit einem Schlag auf den Kopf stellte. Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer war es gar der erste Kontakt mit Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld. Sodass sich aus dieser plötzlichen Sonderstellung eine Menge Fragen ergeben haben, die man sich zuvor nie stellen musste.

Fragen wie: Muss man Kurzarbeitergeld versteuern? Wie funktioniert die Steuererklärung zur Kurzarbeit während Corona? Auf Steuertipps haben wir einen ausführlichen Steuer-Ratgeber zur Kurzarbeit erstellt, der Sie umfangreich berät und Auswirkungen auf die Steuer erklärt. Für die Berechnung der Höhe Ihrer Einkommenssteuer steht Ihnen im Folgenden unser Kurzarbeit-Rechner zur Verfügung.

Kurzarbeit Rechner

Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, aber durch den Progressionsvorbehalt erhöht es den Steuersatz auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen, zum Beispiel Ihr Gehalt. Deshalb kommt es für Angestellte, die, zum Beispiel wegen Corona, von Kurzarbeit betroffen sind, am Jahresende meist zu einer Steuernachzahlung, statt zu einer Erstattung. Selbst auf die Höhe Ihrer späteren Rente hat die Kurzarbeit Einfluss. Bei späterer Arbeitslosigkeit kann Ihnen Kurzarbeit in bestimmten Fällen jedoch sogar Vorteile bringen.

 

 

Vorteil von Kurzarbeit im Unternehmen

Wenn in Betrieben kurzfristig die Arbeit wegbricht, ist Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozusagen eine »Win-Win-Lösung«.

Vorteile Kurzarbeit für Arbeitnehmende

Arbeitnehmern bleibt durch Kurzarbeit die andernfalls drohende Arbeitslosigkeit erspart. Vor allem aber bleiben Angestellte weiterhin arbeitslosenversichert. Das bedeutet, der Anspruch auf ALG I wird durch den Bezug von Kurzarbeitergeld während Corona nicht gemindert. Das ist nicht nur, aber vor allem für Arbeitnehmende wichtig, die ohne die Zeit der Kurzarbeit nicht auf die für den Bezug von ALG I notwendigen 2 Jahre Berufstätigkeit kämen.

Auch auf die späteren Rentenbezüge wirkt sich Kurzarbeitergeld positiver aus als ein Bezug von Arbeitslosengeld. Zwar reduzieren sich die Beitragszahlungen in die Rentenversicherung entsprechend der Höhe des Gehalts durch die Kurzarbeit. Aber der Arbeitgeber stockt zugunsten seiner Beschäftigten auf. Dabei kommt er für die Differenz auf, die zwischen der auf das Kurzarbeitergeld angepasste Rentenbeitragshöhe und 80 Prozent der auf den ursprünglichen Verdienst angefallenen Rentenbeiträge entsteht.

Das Kurzarbeitergeld während Corona hat langfristig also positive Auswirkungen für Angestellte.

Vorteile Kurzarbeit für Arbeitgeber

Auch für den Arbeitgeber hat das Kurzarbeitergeld in Zeiten ausbleibender Produktionsaufträge und Absatzeinbußen Vorteile. So bleibt ihm eingearbeitetes, erfahrenes Personal erhalten. Gleichzeitig übernimmt die Agentur für Arbeit einen Großteil der Zahlungen des Kurzarbeitergelds. Arbeitgeber müssen nicht, wenn eine Krise erst einmal überwunden ist und sich wieder Aufträge einstellen bzw. funktionierende Lieferketten wiederhergestellt sind, mühsam neues Personal beschaffen und für dessen Einarbeitung sorgen.

Was Sie über Kurzarbeit und Ihre Steuererklärung wissen sollten

Viele Erstbezieher von Kurzarbeitergeld fragen sich: Muss ich das Kurzarbeitergeld versteuern? Die Antwort lautet nein. Es gibt allerdings ein großes Aber. Denn zwar ist das Kurzarbeitergeld per se steuerfrei. Allerdings erhöht es den Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte, wie etwa Ihr Gehalt. Aus diesem Grund besteht für alle Arbeitnehmenden, die zum Beispiel 2020 und 2021 wegen Corona in Kurzarbeit waren, die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Die Auswirkungen, die Kurzarbeit auf die Steuererklärung hat, sorgen aus diesen Gründen auch dafür, dass es am Jahresende meist zu einer Steuernachzahlung kommt, statt zu einer Erstattung. Schuld daran ist der sogenannte Progressionsvorbehalt.

Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung angeben

Kurzarbeitergeld gilt als Lohnersatzleistung. Darum ist es steuerfrei. Jedoch unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, der allgemeine Steuersatz auf alle Ihre sonstigen, steuerpflichtigen Einkünfte (Ihr Jahresgehalt + eventuelle Nebeneinkünfte) erhöht sich unter Umständen. In vielen Fällen kommt es demzufolge zu einer Steuernachzahlung. Wie hoch die effektive Steuerbelastung durch erhaltene Lohnersatzleistung am Ende des Jahres tatsächlich ist, lässt sich mit unserem Rechner zum Progressionsvorbehalt berechnen, noch bevor Sie Ihre Steuererklärung machen.

Damit Sie bei der Steuererklärung mit Ihrem Kurzarbeitergeld, besonders in den Wirren von Corona, keine Fehler machen, haben wir extra für Bezieher und Bezieherinnen von Kurzarbeitergeld eine Version der SteuerSparErklärung entwickelt, die das Kurzarbeitergeld im besten Sinne für Sie berücksichtigt: Unsere

 

Hinweis: Was sich hinter dem Progressionsvorbehalt versteckt, können Sie im Eintrag unseres Lexikons nachlesen. Wie es sich bei der Kombination von Kurzarbeit mit einem Mini-Job verhält, erklären wir in unserem Fachartikel.

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