Umsatzsteuer: Zurechnung von Verkäufen über eBay

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Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay sind der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden. Diese Person sei Unternehmer, erklärt das FG Baden-Württemberg.

Der Fall:

Ein verheirateter Mann hatte 2001 auf der Internet-Auktions-Plattform eBay ein Nutzerkonto eröffnet, über das dann Verkäufe getätigt wurden. Die Erlöse wurden dem Bankkonto des Mannes und seiner Frau gutgeschrieben. Nach einer anonymen Anzeige richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an eBay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze, woraufhin eBay bis Juni 2005 die einzelnen, über 1.000 Verkäufe auflistete.

Das Finanzamt gab daraufhin den Eheleuten Umsatzsteuerbescheide bekannt, die diese anfochten. Es kam zur Klage, die abgewiesen wurde (Urteil vom 22.9.2010, Az. 1 K 3016/08), zur Revision beim BFH und dort zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Finanzgericht – die BFH-Richter waren der Auffassung, es sei unklar, wem die Umsätze zuzurechnen seien. Die Eheleute führten aus, die Umsätze seien nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen aufzuteilen. Es gebe drei Steuersubjekte. Der Ehemann (Kläger), seine Ehefrau und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ehegatten seien jeweils als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig.

Das Finanzgericht hob die an die Eheleute gerichteten Umsatzsteuerbescheide auf (Urteil vom 19.12.2013, Az. 1 K 1939/12). Das beklagte Finanzamt erließ dann an den Kläger gerichtete Umsatzsteuerbescheide. Über dessen Klage entschied nun das FG Baden-Württemberg.

Angebot kommt von dem, denn Nutzername verwendet wird

Die Richter erklärten, bei eBay stelle bereits das Einstellen in die Auktion ein bindendes Angebot dar, das der Meistbietende durch sein Angebot annehme. Bei solch einem Vertragsschluss sei für die Frage, wer Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne sei, entscheidend, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstelle.

Werde für die Internetauktion ausschließlich der Nutzernamen verwendet, sei derjenige, der das Verkaufsangebot unterbreite, aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen eBay" bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen.

Dafür spricht auch, dass der Käufer einen Anspruch auf Nennung dieser Person hat. Nur diese kann bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Diese Person sei der Unternehmer. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, sei ohne Belang, so die Richter abschließend (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2017, 1 K 2431/17).

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