Flutkatastrophe: Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 möglich
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Um die durch die Flutkatastrophe betroffenen Unternehmen bestmöglich zu unterstützen und liquide zu halten, setzen die Finanzämter in Bayern auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für 2021 herab bzw. erstatten diese im Bedarfsfall vollständig.
Dazu hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) eine »Anleitung für durch die Flutkatastrophe betroffene Unternehmen zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung« veröffentlicht.
Die Herabsetzung bzw. Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen ist nur für unmittelbar und nicht unerheblich von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen vorgesehen!
So beantragen Sie die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021
Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung über das ELSTER-Online-Portal entsprechend des Vordrucks »Anmeldung der Sondervorauszahlung USt 1 H«
So füllen Sie den Vordruck aus
Wichtig: Der Antrag muss die Anmeldung als Berichtigung kennzeichnen (Kennzahl 10 = »1« in Zeile 22).
Sie schreiben also in die Zeile 22 (Kennzahl 10) eine »1« und in die Zeilen 24 und 25 (Kennzahl 38) jeweils »0«.
Die Eintragungen in den Zeilen 24 und 25 mit jeweils »0« führen zu einer vollständigen Rückerstattung der Sondervorauszahlung.
Der Antrag muss begründet werden
In der Zeile 34 (Kennzahl 23) ist durch Eingabe einer »1« auf zusätzliche Angaben hinzuweisen. Darüber hinaus sind im Elster-Eingabefeld für Freitext die Gründe für die unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit des Unternehmens durch die Folgen der Flutkatastrophe darzulegen. Ein gesondertes Schreiben ist dann nicht erforderlich.
Das Bayerische Landesamt für Steuern rät zur Nutzung von Elster und weist ausdrücklich darauf hin, dass die Antragstellung über einen Papiervordruck, schriftlich oder per Fax zu einer »nicht prognostizierbaren Verzögerung des Erstattungsverfahrens« führt.
Die Dauerfristverlängerung bleibt bestehen
Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV): Diese bleibt unverändert bestehen.
(Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 28.7.2021)
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(MB)