Corona: Umsatzsteuersondervorauszahlung zurück?
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Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen zahlen Unternehmen auf Antrag bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 wieder zurück. Wir gehen davon aus, dass sich weitere Bundesländer anschließen und kulant reagieren werden.
Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks »USt 1 H« (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert »0« in der Zeile 24.
Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV, diese bleibt unverändert bestehen.
Hintergrund:
Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet.
Zur Schaffung von Liquidität solle diese Sondervorauszahlung den Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden, erklärt das Bayerische Landesamt für Steuern.
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(MB)