Investitionsabzugsbetrag: Wer muss bis Ende 2023 investieren?
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Eigentlich bezieht sich der Investitionsabzugsbetrag (IAB) immer auf einen Investitionszeitraum von drei Jahren. Dieser beginnt am 1.1. des Jahres nach der Bildung und endet mit Ablauf des dritten Jahres. Durch mehrere Corona-Steuerhilfegesetze gab es einige Fristverschiebungen. Ob Sie 2023 noch investieren müssen, lesen Sie hier.
Investitionsabzugsbetrag: Regelung ohne Fristverschiebungen
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist ein attraktives steuerliches Gestaltungsinstrument für kleinere und mittlere Unternehmen, das wie eine Art vorgezogene Abschreibung funktioniert.
Geregelt ist der Investitionsabzugsbetrag in § 7g EStG: Maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern dürfen bis zu drei Jahre vor dem geplanten Kauf als Betriebsausgabe erfasst werden.
Der Investitionszeitraum beträgt grundsätzlich drei Jahre. Er beginnt am 1.1. des Jahres nach der Bildung und endet mit Ablauf des dritten Jahres. Der Kauf kann zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums erfolgen.
Sie brauchen dem Finanzamt nicht mitzuteilen, in welchem Jahr oder gar zu welchem genauen Zeitpunkt Sie investieren wollen. Der Investitionsabzugsbetrag für ein bestimmtes Wirtschaftsgut kann also drei oder zwei Jahre, aber auch nur ein Jahr vor der geplanten Anschaffung in Anspruch genommen werden. Im Jahr der Anschaffung kann aber kein Investitionsabzugsbetrag für dieses Wirtschaftsgut mehr gebildet werden.
Lesen Sie dazu auch
→ Investitionsabzugsbetrag: Steuern sparen schon vor dem Kauf (PDF-Ratgeber)
Fristverschiebungen beim IAB durch Corona-Steuerhilfegesetze
Fristverschiebungen beim IAB durch Corona-Steuerhilfegesetze
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Investitionsfristen verlängert. An den Fristverlängerungen waren mehrere Gesetze beteiligt – was es nicht leichter macht, den Überblick zu behalten! Betroffen sind Investitionsabzugsbeträge, die in den Jahren 2017 bis 2019 gebildet wurden. Sie können bzw. müssen bis zum Ende des Jahres 2023 für begünstigte Anschaffungen verwendet werden.
Für Investitionsabzugsbeträge, die ab 2020 gebildet wurden, gilt wieder die »normale« Investitionsfrist von drei Jahren. Auch dieses endet am 31.12.2023!
IAB gebildet |
Fristenregelung |
Investition spätestens |
2017 |
Fristverlängerung |
31.12.2023 |
2018 |
Fristverlängerung |
31.12.2023 |
2019 |
Fristverlängerung |
31.12.2023 |
2020 |
normale Frist nach § 7g Abs. 3 EStG |
31.12.2023 |
2021 |
normale Frist nach § 7g Abs. 3 EStG |
31.12.2024 |
2022 |
normale Frist nach § 7g Abs. 3 EStG |
31.12.2025 |
2023 |
normale Frist nach § 7g Abs. 3 EStG |
31.12.2026 |
Investition in ein anderes Wirtschaftsgut als ursprünglich geplant
Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch für eine ganz andere begünstigte Investition als die ursprünglich geplante verwendet werden, ohne dass dies negative Folgen hat.
Beispiel:
Sie haben in Ihrer Gewinnermittlung 2020 einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines Computers erfasst. Der Investitionszeitraum beginnt am 1.1.2021 und endet am 31.12.2023. Innerhalb dieses Zeitrahmens können Sie den PC kaufen. Kommt es nicht zum Kauf des PC, können Sie aber auch stattdessen eine andere begünstigte Investition vornehmen, beispielsweise Büromöbel kaufen.
Erst wenn Sie bis zum 31.12.2023 nicht entsprechend der Höhe des IAB investiert haben, müssen Sie dem Finanzamt eine berichtigte EÜR 2020 übermitteln, in der der IAB wegen Nicht-Investition gewinnerhöhend rückgängig gemacht wurde.
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(MB)