Investitionsabzugsbetrag gestrichen wegen fehlenden Fahrtenbuchs

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Mit einem Investitionsabzugsbetrag können Sie schon bis zu drei Jahre vor einer geplanten Investition 40% der Anschaffungskosten in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewinnmindernd als Betriebsausgabe geltend machen. Wenn Sie ein Auto kaufen möchten, sollten Sie den folgenden Fall kennen!

Ein selbstständiger Rechtsanwalt bildete 2009 und 2013 jeweils einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für die Anschaffung eines gebrauchten Audi Q5. Die zwei Autos kaufte er auch tatsächlich innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist.

Doch leider kam der schönen Steuerersparnis etwas in die Quere. Da der Anwalt kein Fahrtenbuch führte, ermittelte er die private Nutzung nach der 1 %-Methode. Deshalb ging das Finanzamt davon aus, dass der Pkw nicht fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wurde. Eine betriebliche Nutzung von mindestens 90% bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr der Anschaffung folgt, wird im Gesetz aber als Voraussetzung für den IAB ausdrücklich genannt (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG). Und die Finanzverwaltung verlangt bei einem Pkw als Nachweis für den Umfang der betrieblichen Nutzung ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, das hier ja nicht vorlag.

Der Selbstständige klagte gegen die zu seinem Nachteil geänderten Steuerbescheide und führte einen nachträglichen Nachweis über die betriebliche Nutzung in den betreffenden Jahren. Dafür ließ er die betrieblichen Fahrten von einer Mitarbeiterin anhand seiner Terminkalender zusammenstellen. Die gesamte Laufleistung der Fahrzeuge errechnete er anhand von Werkstattrechnungen und einem Foto des Tachostandes. Daraus ergab sich eine betriebliche Nutzung von knapp über 90 %.

Das Finanzgericht akzeptierte diese Vorgehensweise allerdings nicht und wies die Klage ab (FG Münster, Urteil vom 10.7.2019, Az. 7 K 2862/17-E). Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch seien damit nicht erfüllt. Zwar könne der Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden, was hier aber nicht gelungen sei. Da nach den Berechnungen des Klägers die kritische 90 %-Grenze nur ganz knapp überschritten wurde, müssten an den Nachweis strenge Maßstäbe angelegt werden. Das beanstandeten die Richter:

  • Aus den eingereichten Listen ergebe sich nicht eindeutig der Umfang der betrieblichen Fahrten. Da sie erst nachträglich anhand der Terminkalender erstellt wurden, sei nicht sichergestellt, dass er für alle Termine tatsächlich den Audi oder aber ein anderes Auto oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt habe.

  • Das Argument, es hätten weitere Fahrzeuge für die private Nutzung zur Verfügung gestanden, könne nicht einen genauen Nachweis für den Umfang betrieblicher Fahrten ersetzen.

Sollten Sie mit einem IAB für die geplante Anschaffung eines Autos liebäugeln, empfehlen wir Ihnen, die Anforderungen der Finanzverwaltung nicht zu unterschätzen. Absolut sicher ist Ihnen die Steuerersparnis nur, wenn Sie die Mühe eines Fahrtenbuchs auf sich nehmen und das Finanzamt Ihnen dabei keinerlei Nachlässigkeit vorhalten kann. Am wenigsten aufwendig ist der Nachweis, wenn Sie den Pkw gegen Ende des Jahres kaufen. Denn dann müssen Sie das ungeliebte Fahrtenbuch nur ein gutes Jahr lang führen. Wir nehmen nicht an, dass der BFH im Revisionsverfahren von der Entscheidung des Finanzgerichts abweicht (Az. des BFH: VIII R 24/19).

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(AI)

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