Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen?

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Dürfen Unternehmer, die im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornehmen, die Vorsteuer aus den Bauleistungen geltend machen? Bisher geht das nicht – aber der BFH zweifelt an dem Verbot und fragt jetzt beim Europäischen Gerichtshof nach.

Auslöser für die Vorlage beim EuGH ist die Klage einer GmbH, die eine Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs erhalten hatte – allerdings unter der Auflage, eine für den Abtransport des gewonnenen Kalksandsteins zu nutzende öffentliche Gemeindestraße (die also der Stadt gehörte) auszubauen.

Das Unternehmen ließ die Straße auf eigene Kosten ausbauen und machte aus den dafür erteilten den Vorsteuerabzug geltend.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die GmbH mit dem Ausbau der Straße eine sogenannte umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Werklieferung an die Stadt erbracht habe. Das hat zur Folge, dass kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, denn die Eingangsleistungen (also der Ausbau der Straße) wurden in der Absicht bezogen, sie für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit (hier die unentgeltliche Lieferung an die Stadt) zu verwenden.

Allerdings – so der Bundesfinanzhof – könnte das Unionsrecht eine abweichende Lösung nahelegen.

Der BFH möchte daher jetzt vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob aufgrund neuerer EuGH-Rechtsprechung ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Sollte dies der Fall sein, stellt sich im Anschluss die Frage, ob der Vorsteuerabzug mit einer Umsatzsteuerforderung aus einer Leistung an die Gemeinde saldiert werden muss. (BFH, Beschluss vom 13.3.2019, Az. XI R 28/17).

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