Registrierkassen: Aufschub bei Umstellung in fast allen Bundesländern
In diesen Bundesländern wird eine fehlende TSE-Umrüstung bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet. TSE ist die Abkürzung für »manipulationssichere technische Sicherheitssysteme«.

Registrierkassen: Aufschub bei Umstellung in fast allen Bundesländern

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Nach dem Kassengesetz besteht seit dem 1.1.2020 die Pflicht, manipulationssichere Kassen (TSE) einzusetzen. Da Entwicklung, Zertifizierung und Produktion dieser TSE'en bis zum 1. Januar nicht so weit vorangeschritten waren, dass tatsächlich eine Ausstattung aller elektronischen Registrierkassen erfolgen konnte, läuft bundesweit eine Nichtbeanstandungsregelung. Diese wird jetzt in fast allen Bundesländern verlängert.

Aufatmen können betroffene Selbstständige in

  • Baden-Württemberg,

  • Bayern,

  • Berlin,

  • Hamburg (nur auf Antrag),

  • Hessen,

  • Mecklenburg-Vorpommern,

  • Niedersachsen,

  • Nordrhein-Westfalen,

  • Rheinland-Pfalz,

  • Saarland,

  • Sachsen,

  • Sachsen-Anhalt,

  • Schleswig-Holstein und

  • Thüringen.

In diesen Bundesländern wird eine fehlende TSE-Umrüstung bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet. TSE ist die Abkürzung für »manipulationssichere technische Sicherheitssysteme«.

Voraussetzungen für den Aufschub

  • Die erforderliche Anzahl an TSE'en wurde bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben oder

  • der Einbau einer cloud-basierten TSE ist vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.

Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, ist ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern für den Aufschub nicht erforderlich (Ausnahme: Hamburg)! Es reicht aus, das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das kann formlos geschehen oder mithilfe eines Vordrucks, den beispielsweise das Thüringer Finanzministeriums kostenlos auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt (zum Download).

In Berlin ist zudem Voraussetzung, dass für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährdung vorliegt, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde.

»Die Corona-Krise und ihre Folgen belasten die Wirtschaft sehr. In dieser Situation möchten wir die Unternehmerinnen und Unternehmer unterstützen und ihnen mit der Fristverlängerung entgegenkommen“, erklärte dazu etwa Doris Ahnen, Finanzministerin in Rheinland-Pfalz. Viele Unternehmen hätten aufgrund der Kontaktbeschränkungen nachweislich Probleme gehabt, bereits bestellte technische Sicherheitseinrichtungen fristgerecht in die Kassen vor Ort einbauen zu lassen und Personalschulungen durchzuführen. Zudem befänden sich die technischen Lösungen für cloudbasierte Kassensysteme, die einige Unternehmen vorgesehen hätten, noch im Zertifizierungsprozess.

Diesen Umständen trägt die nun in den verschiedenen Bundesländern vorgesehene Fristverlängerung Rechnung.

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(MB)

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