Einzel­veran­lagung und Zusammen­veran­lagung: Was ist das?

Abgerechnet wird immer zum Schluss... auch mit dem Finanzamt. Wie das funktioniert, erklären wir dir auf dieser Seite.


Während des Jahres zahlst du Steuern voraus. Angestellte und Verbeamtete zahlen Lohnsteuer, von Kapitalerträgen wird Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) einbehalten, wer selbstständig ist oder eine Immobilie vermietet muss Einkommensteuer-Vorauszahlungen entrichten und so weiter.


Deine Steuerzahlungen während des Jahres sollen möglichst mit deiner tatsächlichen Einkommensteuerschuld des jeweiligen Kalenderjahres übereinstimmen. Um das zu erreichen, gibt es die Lohnsteuerklassen und Lohnsteuertabellen.


Die Einkommensteuer, die du für ein Kalenderjahr bezahlen musst, richtet sich aber nach der Höhe deines zu versteuernden Einkommens. Das steht jedoch erst am Jahresende fest, denn niemand weiß, wie sich deine Einnahmen, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen usw. tatsächlich entwickeln werden. Deshalb sind die während des Jahres gezahlten Steuern lediglich Vorauszahlungen auf die im Steuerbescheid endgültig festgesetzte Einkommensteuerschuld.


Das Verfahren, in dem ermittelt wird, wie hoch deine einkommensteuerlichen Einkünfte sind und wie viel Steuern du für ein Jahr genau zahlen musst, heißt »Veranlagung«. Aus der Veranlagung ergibt sich für dich eine Steuererstattung bzw. Steuernachzahlung – je nachdem, ob du während des Jahres zu viel oder zu wenig Steuern gezahlt hast.


Steuer­erklärung: Welche Veran­lagungs­formen gibt es?

Es gibt diese Veranlagungsformen:


  • Einzelveranlagung für Alleinstehende
  • Einzelveranlagung für Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner (im Folgenden kurz Ehepartner bzw. Lebenspartner genannt)
  • Zusammenveranlagung

Welche Veranlagungsform für dich infrage kommt, ist abhängig von deinem Familienstand, also ob du verheiratet oder alleinstehend bist. Die Veranlagungsform gilt für das gesamte Kalenderjahr.


Früher gab es auch die »besondere Veranlagung« und die »getrennte Veranlagung« - manchmal hört oder liest man die Begriffe noch.


Die besondere Veranlagung konnte man für das erste Ehejahr beantragen und wurde dann steuerlich als alleinstehende Person behandelt. Bei der getrennten Veranlagung konnten Ehepaare Kosten (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kosten für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen) steuerlich optimal untereinander aufteilen. Das geht beim Nachfolger, der Einzelveranlagung, nicht mehr.


Einzel­veranlagung bei Allein­stehenden

Diese Veranlagung wird angewendet bei


  • Ledigen (im Jahr der Heirat gilt bereits die Ehegattenveranlagung),
  • Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern, die sich getrennt haben (im Trennungsjahr, in dem ihr zeitweise noch zusammengelebt habt, gilt noch die Ehegattenveranlagung),
  • Geschiedenen spätestens ab dem Jahr nach der Scheidung,
  • Verwitweten ab dem Jahr nach dem Tod des Ehegatten bzw. Lebenspartners.

Tipp Zur Einzelveranlagung musst du in der Steuererklärung keine besonderen Angaben machen: Trag dich einfach als »steuerpflichtige Person« auf Seite 1 des Mantelbogens ein.


Bei der Einzelveranlagung gibt es den Grundfreibetrag und die Frei- und Pauschbeträge nur einmal. Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Grundtarif angewendet.


Es gibt nur zwei Ausnahmen, in denen die Höhe der Steuer ausnahmsweise nach dem günstigen Splittingtarif berechnet wird:


  • Im Kalenderjahr nach dem Tod des Ehepartners erhalten Verwitwete den Splittingtarif, wenn die Eheleute im Zeitpunkt des Todes zusammengelebt haben. Dieses »Verwitwetensplitting« gibt es nur für dieses eine Jahr. Danach gilt der Grundtarif.
  • Im Jahr der Scheidung erhält die geschiedene Person den Splittingtarif, wenn der frühere Ehepartner im Scheidungsjahr wieder geheiratet hat und für die geschiedene Ehe die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung im Scheidungsjahr noch erfüllt waren.

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Einzel­veran­lagung bei Ehe­paaren und einge­tragenen Lebens­gemeinschaften

Wenn ein Ehepaar (oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft) eine Steuererklärung abgibt und keine Angaben zur Veranlagungsart macht, geht das Finanzamt automatisch davon aus, dass Zusammenveranlagung gewünscht ist (§ 26 Abs. 3 EStG).


Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können sich aber für die Einzelveranlagung und gegen die Zusammenveranlagung entscheiden. Dafür muss nur ein Kreuz an der entsprechenden Stelle im Mantelbogen gemacht werden. Ihr müsst eure Entscheidung nicht begründen.


Tipp Mit der Einzelveranlagung muss der andere Ehegatte nicht einverstanden sein. Entscheidet sich einer der beiden dafür, muss auch der andere eine eigene Steuererklärung abgeben.


Einzelveranlagung und Steuererklärung

Jeder Ehepartner


  • gibt eine eigene Steuererklärung ab,
  • bekommt einen separaten Steuerbescheid,
  • unterliegt mit seinem zu versteuernden Einkommen dem Grundtarif.

Bei dieser Veranlagungsform gibt es den Grundfreibetrag und die Frei- und Pauschbeträge nur einmal. Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Grundtarif angewendet, den günstigen Splittingtarif gibt es nicht.


Tipp Haben sich eure steuerlichen Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr geändert? Dann lasst euch nicht einfach aus Gewohnheit zusammen veranlagen! Ihr dürft die gewählte Veranlagungsart für jeden Veranlagungszeitraum neu wählen. Prüft also, mit welcher Veranlagung ihr am meisten Steuern spart. Ganz einfach geht das mit der Software SteuerSparErklärung:  Gebt alle eure Daten ein und wechselt im Programm zwischen Zusammenveranlagung (Ehegatten-Veranlagung) und Einzelveranlagung hin und her. Rechts unten seht ihr, wie sich die Höhe der Rückzahlung oder Nachzahlung verändert.


Wann lohnt sich die Einzelveranlagung?

In diesen Fällen ist die Einzelveranlagung trotz Grundtarif günstiger für euch als die Zusammenveranlagung:


  • Beide haben Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Nebeneinkünfte.
  • Ein Ehepartner erhält hohe Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld).
  • Ein Ehepartner hat hohe steuerermäßigte Einkünfte (z.B. Abfindung oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, auf die die Fünftelregelung anzuwenden ist).
  • Einer der Ehepartner hat Verluste, der andere geringe Einkünfte.
  • Ein Ehepartner ist kirchensteuerpflichtig, der andere nicht.
  • Ihr müsst Einkommensgrenzen einhalten (z.B. um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten oder keinen Soli zahlen zu müssen).
  • Ihr habt euch für Gütertrennung entschieden und möchtet Vermögen und Einkünfte völlig trennen.
  • Ihr seid bei der Abgabe der Steuererklärung bereits getrennt oder geschieden und möchten Auseinandersetzungen über die Steuernachzahlung bzw. Steuererstattung vermeiden oder dem Ehegatten den Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse verwehren.

Zusammen­veran­lagung bei Ehe­paaren und einge­tragenen Lebens­partner­schaften

Für viele Ehepaare ist die Zusammenveranlagung am günstigsten. Deshalb führt das Finanzamt sie auch grundsätzlich automatisch durch, wenn ihr in der Einkommensteuererklärung auf Seite 1 des Mantelbogens kein Kreuzchen für die gewünschte Veranlagungsform setzt (§ 26 Abs. 3 EStG).


Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Eheleute im Veranlagungsjahr


  • miteinander verheiratet sind,
  • beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und
  • an mindestens einem Tag zusammenleben – also nicht das ganze Jahr über (»dauernd«) getrennt sind.

Bei einer Heirat am 30.12. oder einer Trennung am 2.1. haben die Ehegatten für einen Tag zusammengelebt und dürfen sich für das Kalenderjahr zusammen veranlagen lassen.


Zusammenveranlagung und Steuererklärung

Bei dieser Veranlagungsform gelten die beiden Ehepartner als »Veranlagungsgemeinschaft«. Das bedeutet:


  • Ihr gebt eine gemeinsame Steuererklärung ab, die beide Ehepartner unterschreiben (falls ihr auf Papier abgebt).
  • Euer gemeinsames zu versteuerndes Einkommen unterliegt dem günstigen Splittingtarif.
  • Außerdem bekommt ihr eure Steuerbescheide auf einem Blatt Papier. Obwohl es wie ein einziger Bescheid aussieht, umfasst das Dokument mehrere Bescheide: den über die Einkommensteuer, ggf. den über den Solidaritätszuschlag und ggf. den über die Kirchensteuer – und das jeweils für jeden Ehepartner.

Bedeutung hat das vor allem, wenn nur ein Ehepartner gegen den gemeinsamen Steuerbescheid Einspruch einlegen will.


Auswirkungen der Ehegatten-Veranlagung

Der Splittingtarif macht sich bei eurer Steuerbelastung nur bemerkbar, wenn ihr unterschiedlich hohe Einkünfte haben. Das liegt am progressiven Steuertarif: Der Splittingtarif unterstellt, dass jeder Ehepartner das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zur Hälfte erwirtschaftet. Dadurch wird ein Teil des zu versteuernden Einkommens vom höher verdienenden Ehepartner auf den anderen verlagert (»gesplittet«), sodass es insgesamt zu einem niedrigeren Steuersatz kommt.


Wichtig Je näher die Einkünfte der Ehepartner beieinanderliegen, umso geringer ist der Splittingvorteil. Deshalb stellen Jungverheiratete mit in etwa gleich hohem Verdienst bei der ersten Zusammenveranlagung oft enttäuscht fest, dass sie kaum weniger Steuern zahlen als vor der Hochzeit.


Auch bei der Zusammenveranlagung ermittelt das Finanzamt die Einkünfte der Ehepartner zunächst getrennt und rechnet sie erst später zum Gesamtbetrag der Einkünfte zusammen. Ab dieser Stelle gelten die Eheleute als ein Steuerpflichtiger.


Dann kann der eine Ehepartner von bestimmten Frei- und Pauschbeträgen des anderen profitieren: Es verdoppeln sich zum Beispiel Vorwegabzug, Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben-Pauschbetrag. Auch die außergewöhnlichen Belastungen werden zusammen ermittelt und die zumutbare Belastung richtet sich nach dem gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte. Und wenn ein Ehepartner bei den Einkünften aus Kapitalvermögen den Sparer-Pauschbetrag nicht oder nur zum Teil nutzen kann, profitiert der andere von den nicht ausgenutzten Beträgen.


Splittingtarif in Sonderfällen

Wenn ein Ehepartner stirbt und die Voraussetzungen für die Veranlagungswahl zumindest zeitweise vorgelegen haben, dann kann der überlebende Ehepartner im betreffenden Jahr zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen. Im darauffolgenden Jahr wird die Witwe bzw. der Witwer einzeln veranlagt, jedoch mit dem Splittingtarif.


Manchmal heiratet ein Steuerpflichtiger nach dem Tod des Ehepartners oder nach einer Scheidung im selben Kalenderjahr erneut. Dann gilt: Wenn auch die erste Ehe im betreffenden Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Veranlagungswahl zumindest zeitweise erfüllt hat, besteht das Veranlagungswahlrecht nur für die neue Ehe. Der bei einer Scheidung zurückbleibende Ex-Ehepartner wird im Scheidungsjahr einzeln veranlagt, jedoch mit dem Splittingtarif. Wurde die erste Ehe durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, muss der Rechtsnachfolger für den Verstorbenen dessen letzte Steuererklärung erstellen. Das Finanzamt führt dann eine Einzelveranlagung mit Splittingtarif durch.


Wahlrecht bei der steuer­lichen Veran­lagung

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können für jedes Kalenderjahr neu entscheiden: Sie können sich zusammen veranlagen lassen oder getrennt.


Tipp Prüft also bei jeder Steuererklärung, wie ihr am meisten Steuern spart. Ganz einfach geht das mit der Software SteuerSparErklärung:  Gebt alle eure Daten ein und wechselt im Programm zwischen den Veranlagungsarten hin und her. Rechts unten seht ihr, wie sich die Höhe der Rückzahlung oder Nachzahlung verändert.


Wenn ihr euren Steuerbescheid in den Händen haltet und erst dann feststellt, dass eine andere Veranlagungsart doch günstiger gewesen wäre, stellt sich die Frage: Ist ein Wechsel noch möglich? Die Antwort lautet: Ja! Eure einmal getroffene Wahl könnt ihr schriftlich widerrufen und damit die Veranlagungsart wechseln – unter diesen Voraussetzungen:


  • Bei Zusammenveranlagung ist ein Wechsel zur Einzelveranlagung so lange möglich, bis der an beide Ehepartner gerichtete und zusammengefasste Bescheid bestandskräftig ist.
  • Bei getrennter Veranlagung bzw. Einzelveranlagung ist ein Wechsel zur Zusammenveranlagung so lange möglich, bis der jeweilige Einzelbescheid bestandskräftig ist. Ist zum Beispiel der Bescheid der Ehefrau bereits bestandskräftig und wählt der Ehemann bei seiner Veranlagung die Zusammenveranlagung, muss der bereits bestandskräftige Bescheid der Ehefrau geändert werden (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).

Ein Wechsel der Veranlagungsart ist auch noch im Einspruchsverfahren möglich: Wird ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid ausnahmsweise geändert, könnt ihr es euch auch zu diesem Zeitpunkt noch einmal anders überlegen und im Einspruch gegen den geänderten Bescheid die Veranlagungsart ändern. Hier ist allerdings Voraussetzung, dass ihr den Wechsel der Veranlagungsart dem Finanzamt mitteilt, bevor der geänderte Bescheid bestandskräftig ist. Außerdem akzeptiert das Finanzamt den Wechsel nur noch, wenn durch die Änderung der Veranlagungsart die Einkommensteuer niedriger ausfällt. Bei Einzelveranlagung wird dabei die Einkommensteuer beider Ehepartner zusammengerechnet.


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