Zeiten einer beruflichen Ausbildung
Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind grundsätzlich Pflichtbeitragszeiten, weil auch für Auszubildende Rentenbeiträge zu zahlen sind.
Wegen der in der Regel niedrigen Entgelte während der Ausbildung war früher eine pauschale Höherbewertung solcher Zeiten für die Rente vorgesehen. Bei Renten, die seit 2005 beginnen, werden lediglich die ersten drei Jahre der Berufsausbildung mit einem höheren Wert als der sich aus den Arbeitsentgelten ergebende Wert berücksichtigt, und das auch bloß dann, wenn keine oder weniger als drei Jahre Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vorhanden sind. Diese sind dann vorrangig zu bewerten.
Im Übrigen gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung, ohne dass eine solche gesondert nachgewiesen werden muss.
Die Rechtsschutzversicherung: Keine Angst vor Anwalts- und Gerichtskosten
Auch wenn es kaum einer wirklich möchte, lässt es sich nicht immer vermeiden, dass manche Streitigkeiten vor Gericht enden. Dabei können die Kosten schnell zur Belastung werden.