Zeiten einer schulischen Ausbildung
Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs nach dem 17. Lebensjahr werden nicht mehr rentensteigernd bewertet.
Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bleiben von dieser Kürzung ausgenommen. Sie werden nach wie vor – allerdings bloß noch höchstens bis zu drei Jahren – mit Entgeltpunkten bewertet und erhöhen somit unmittelbar auch den Rentenanspruch.
Zeiten einer schulischen Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr, in denen der Versicherte eine Schule, beispielsweise eine Realschule oder ein Gymnasium oder eine Fachhoch- oder Hochschule besucht hat, werden nunmehr bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren lediglich als Anrechnungszeiten ohne Bewertung berücksichtigt.
Sie können daher die Rente zwar nicht unmittelbar durch eine eigene Bewertung erhöhen, sind aber nach wie vor rentenrechtliche Zeiten und werden damit z. B. für das Erreichen der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren für bestimmte Rentenarten mitgezählt. Außerdem schließen sie Lücken im Versicherungsverlauf und erhöhen dadurch auch den Wert anderer beitragsfreier Zeiten.

Witwenrente
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