Verschmelzung
Eine Verschmelzung kann durch Aufnahme oder Neugründung erfolgen. Bei einer Aufnahme kommt es zur Vermögensübertragung auf einen bereits bestehenden Rechtsträger. Im Rahmen einer Neugründung wird das Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger im Ganzen auf einen neu gegründeten Rechtsträger übertragen.
In der steuerlichen Schlussbilanz für das letzte Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft können die übergegangenen Wirtschaftsgüter insgesamt mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn
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sichergestellt ist, dass die in dem übergegangenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven später bei der übernehmenden Körperschaft der Körperschaftsteuer unterliegen und
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eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder eine Gegenleistung in Gesellschaftsrechten besteht.
Der Ansatz eines höheren Wertes ist zulässig. Dabei dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem Wert der Gegenleistung anzusetzen, der für die Übertragung gewährten wurde. Wird eine Gegenleistung nicht gewährt, sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen.
Mit Urteil vom 10.05.2006 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Verschmelzung einer GmbH durch Übertragung ihres Vermögens auf eine Personengesellschaft rückwirkend zu einer Erhöhung der Erbschaftsteuer führt, wenn das Betriebsvermögen zuvor per Erbfall oder Schenkung übertragen worden ist und die 5-Jahres-Frist nach § 13a ErbStG noch nicht vergangen ist. (Aktenzeichen: II R 71/04)
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 10.05.2006, II R 71/04
§ 2 UmwG
§ 11 UmwStG
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