Verluste bei beschränkter Haftung
Der Verlustanteil eines Kommanditisten (beschränkt haftender Mitunternehmer einer Kommanditgesellschaft) darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, wenn ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. In diesem Fall ist auch ein Verlustabzug nach § 10d EStG ausgeschlossen. Ein nicht ausgeglichener Verlust ist gesondert festzustellen. Er kann nach den Bestimmungen des § 15a EStG nur mit zukünftigen Gewinnen aus einer Beteiligung mit beschränkter Haftung ausgeglichen werden.
Ein begrenzter Verlustabzug gilt auch für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15a EStG
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