Verlustausgleichverbote
In bestimmten Fällen können erzielte Verluste nicht oder nur beschränkt mit anderen positiven Einkünfte ausgeglichen werden.
-
nach § 2a EStG können Verluste aus bestimmte ausländischen Einkünften nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Einkunftsart ausgeglichen werden;
-
nach § 2b EStG können Verluste aus Verlustzuweisungsgesellschaften nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden;
-
Verluste aus gewerblicher Tierzucht dürfen nur horizontal ausgeglichen werden, sie sind aber rücktrags- und vortragsfähig und sind folglich mit positiven Einkünften aus gewerblicher Tierzucht aus anderen Veranlagungszeiträumen ausgleichbar;
-
Verluste eines Kommanditisten, die zu einem negativen Kapitalkonto führen, können nur mit Beteiligungsgewinnen aus späteren Wirtschaftsjahren ausgeglichen werden;
-
Verluste aus Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, ein Verlustvor- und Verlustrücktrag ist möglich;
-
nach § 15b EStG Verluste aus Steuerstundungsmodellen (Hierzu auch BMF-Schreiben vom 17.07.2007, IV B 2 – S 2241-b/07/0001).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 23 EStG
§ 2a EStG
§ 2b EStG
§ 15a EStG
§ 15b EStG

SteuerSparErklärung (Steuerjahr 2024)
Der Klassiker für Ihre Steuererklärung 2024! Profitieren Sie von dem geführten und intuitiven Prozess mit leicht verständlichen Fragen. Unsere Steuertipps erleichtern und maximieren Ihre Steuererstattung, die Ihnen sofort und exakt berechnet wird. Mit der Plausibilitätsprüfung vermeiden Sie Eingabefehler bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung.