Mitunternehmer
Wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, wird steuerrechtlich als Mitunternehmer bezeichnet. Damit sind Mitunternehmer Personen, die unternehmerische Initiative entfalten und unternehmerisches Risiko tragen.
Auch der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist Mitunternehmer. Dies gilt, auch wenn er kein Kapital in die Kommanditgesellschaft eingebracht hat und wenn er im Vergleich zu den anderen Gesellschaftern (Kommanditisten), also im Innenverhältnis, die Position eines Angestellten inne hat. Dem gegenüber ist ein Kommanditist auch bei gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechten Darlehensgeber und nicht Mitunternehmer der Kommanditgesellschaft. Entscheidend für seine Mitunternehmerstellung ist die Tatsache, dass er sowohl ein gewisses Mitunternehmerrisiko trägt als auch Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Andernfalls sind seine Einkünfte aus der Gesellschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren.
Zur unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen nimmt das BMF-Schreiben vom 07.12.2006 Stellung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 EStG
Der Begriff »Mitunternehmer« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Mitunternehmerschaft« verwendet.
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