Stille Gesellschaft
Stiller Gesellschafter ist, wer sich an einem Gewerbe mit einer Kapitaleinlage beteiligt. Dieses Kapital geht in das Vermögen des Gewerbetreibenden über. Ein stiller Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust der Gesellschaft entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen beteiligt. Keine Beteiligung hält der stille Gesellschafter am Betriebsvermögen. Er trägt somit kein unternehmerisches Risiko. Vielmehr ist der stille Gesellschafter Darlehensgeber und einkommensteuerlich entsprechend zu behandeln. Einkünfte, die ein stiller Gesellschafter aufgrund seiner Kapitaleinlage erzielt, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Ist ein stiller Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, so kann er negative Einkünfte aus seiner Beteiligung nur mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsart (Einkünfte aus Kapitalvermögen) und aus demselben Staat ausgleichen.
Eine atypische stille Beteiligung liegt vor, wenn der stille Gesellschafter neben seiner Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft auch am Zuwachs des Gesellschaftsvermögens (stillen Reserven) beteiligt ist. In diesem Fall ist der stille Gesellschafter einkommensteuerlich als Mitunternehmer zu behandeln. Er erzielt somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb und keine Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 43 EStG
Geschäftsreisen: Privaten PKW für betriebliche Fahrten nutzen und Steuern sparen
Wenn Sie einen Pkw zu nicht mehr als 50 % betrieblich nutzen, können Sie auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen verzichten und den Pkw als Privatvermögen behandeln. Die Kfz-Kosten, die anteilig auf die betriebliche Nutzung entfallen, dürfen Sie in diesem Fall als Aufwandseinlage steuerlich geltend machen. Wenn Sie den Pkw nach ein paar Jahren verkaufen, kann diese Lösung sogar erheblich günstiger sein als ein Betriebs-Pkw.