Rückdeckungsversicherung

Hat ein Unternehmen eine betriebliche Pensionszusage durch Abschluss eines Versicherungsvertrages rückgedeckt, so ist der Versicherungsanspruch (Rückdeckungsanspruch) und die Pensionsverpflichtung (Pensionsrückstellung) in der Steuerbilanz getrennt zu bilanzieren.

Der Rückdeckungsanspruch ist grundsätzlich mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital der Versicherungsgesellschaft zuzüglich eines eventuell vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattung zu aktivieren. Soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an dessen Stelle der Zeitwert.

Eine aufschiebend bedingte Abtretung des Rückstellungsanspruchs an den pensionsberechtigten Arbeitnehmer für den Fall, dass der Pensionsanspruch durch bestimmte Ereignisse gefährdet wird (z.B. Insolvenz des Unternehmens), wird (soweit er nicht im Insolvenzfall auf den Träger der Insolvenzversicherung übergeht) erst wirksam, wenn die Bedingung eintritt. Bis zum Eintreten der Bedingung behält die Rückdeckungsversicherung ihren bisherigen Charakter bei. Wird durch Eintritt der Bedingung die Abtretung an den Arbeitnehmer wirksam, so wird die bisherige Rückdeckungsversicherung zu einer Direktversicherung.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 6a EStR

H 6a EStR

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