Kaufkraftausgleich

Wird ein Arbeitnehmer, der nicht dem öffentlichen Dienst angehört, für einen begrenzten Zeitraum ins Ausland entsandt, so ist ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei, wenn dieser den zulässigen Betrag, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz gezahlt wird, nicht übersteigt. Die in den einzelnen Ländern zu gewährenden Kaufkraftzuschläge werden im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gegeben.

Für die Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleiches wird vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer im Ausland für eine begrenzte Zeit seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist. Falls der Arbeitnehmer aber tatsächlich nicht zurückkehrt, ist dies unerheblich.

Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Zuschlags ist der Arbeitgeber berechtigt, die zu viel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten. Kommt es zu einer Herabsetzung des Kaufkraftausgleichs, ist dieser neue Kaufkraftausgleich das erste Mal bei einer Lohnabrechnung zu berücksichtigen, die auf die Bekanntgabe der Herabsetzung des Kaufkraftausgleiches folgt.

Wie hoch der im jeweiligen Land zur Anwendung kommende Kaufkraftausgleich ist, kann unter www.bundesfinanzministerium.de recherchiert werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 Nr. 64 EStG

R 3.64 LStR

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