Industrieklub
Werden Mitgliedsbeiträge für die Mitgliedschaft in einem Industrieklub vom Arbeitgeber erstattet, dann gehören die Mitgliedsbeiträge nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hierfür wird jedoch vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer ganz überwiegend im betrieblichen Interesse dem Industrieklub angehört.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 20.09.1985, VI R 120/82
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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