Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge an Kammern, Verbände, Vereine oder Gewerkschaften können Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein. Hierfür wird jedoch vorausgesetzt, dass die Mitgliedschaft berufsbedingt ist und im betrieblichen Interesse liegt. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel bei Mitgliedsbeiträgen an Berufsständekammern gegeben. Nicht abzugsfähig sind zum Beispiel Beiträge für die Mitgliedschaft im Lions-Club oder Rotarier-Club, denn die Mitgliedschaft erfolgt hier im Wesentlichen aus Prestige.
Mitgliedsbeiträge können zudem als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn die Gelder einem förderungswürdigen Zweck dienen. Der Mitgliedsbeitrag kann dann wie eine Spende zum Abzug gebracht werden. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
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dem Sport
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kulturellen Betätigungen, in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
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die Heimatpflege oder Heimatkunde oder
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Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO fördern.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10b EStG

Firmenwagen: Steuerliche Vorteile ausschöpfen
Ein Fahrzeug vom Arbeitgeber, das Sie auch privat nutzen können, ist eine tolle Sache. Leider aber hinterlässt der Dienstwagen auf der monatlichen Gehaltsabrechnung deutliche Spuren. Unser Beitrag hilft Ihnen, die Steuer- und Abgabenlast zu senken.