Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge an Kammern, Verbände, Vereine oder Gewerkschaften können Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein. Hierfür wird jedoch vorausgesetzt, dass die Mitgliedschaft berufsbedingt ist und im betrieblichen Interesse liegt. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel bei Mitgliedsbeiträgen an Berufsständekammern gegeben. Nicht abzugsfähig sind zum Beispiel Beiträge für die Mitgliedschaft im Lions-Club oder Rotarier-Club, denn die Mitgliedschaft erfolgt hier im Wesentlichen aus Prestige.

Mitgliedsbeiträge können zudem als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn die Gelder einem förderungswürdigen Zweck dienen. Der Mitgliedsbeitrag kann dann wie eine Spende zum Abzug gebracht werden. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die

  • dem Sport

  • kulturellen Betätigungen, in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

  • die Heimatpflege oder Heimatkunde oder

  • Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO fördern.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 10b EStG

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