Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge an Kammern, Verbände, Vereine oder Gewerkschaften können Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein. Hierfür wird jedoch vorausgesetzt, dass die Mitgliedschaft berufsbedingt ist und im betrieblichen Interesse liegt. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel bei Mitgliedsbeiträgen an Berufsständekammern gegeben. Nicht abzugsfähig sind zum Beispiel Beiträge für die Mitgliedschaft im Lions-Club oder Rotarier-Club, denn die Mitgliedschaft erfolgt hier im Wesentlichen aus Prestige.
Mitgliedsbeiträge können zudem als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn die Gelder einem förderungswürdigen Zweck dienen. Der Mitgliedsbeitrag kann dann wie eine Spende zum Abzug gebracht werden. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
-
dem Sport
-
kulturellen Betätigungen, in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
-
die Heimatpflege oder Heimatkunde oder
-
Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO fördern.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10b EStG
Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen
In der Anlage N der Steuererklärung können Sie für jeden Kilometer, den Ihre Wohnung vom Arbeitsplatz entfernt liegt (Entfernungskilometer), eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Ab der Steuererklärung 2021 gibt es für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale. Für Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (z.B. Auszubildende) und deshalb keine Einkommensteuer zahlen, bringt diese Erhöhung keine finanzielle Steuerentlastung. Sie können deshalb eine sog. Mobilitätsprämie beantragen. Das gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.