Herstellungsaufwand bei Gebäuden
Nach der Fertigstellung eines Gebäudes ist Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn Aufwendungen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserung eines Gebäudes entstehen.
Zu einer Erweiterung kommt es durch Aufstockung oder Anbau, Vermehrung der Substanz oder durch Vergrößerung der Nutzungsfläche.
Eine wesentliche Verbesserung liegt erst vor, wenn Maßnahmen zur Instandsetzung bzw. Modernisierung in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinaus gehen. Dabei muss der Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöht werden und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen werden.
Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelnen Baumaßnahmen nicht mehr als 4.000,– € (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, so ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln (R 21.1(2) EStR).
Immobilienverkauf und Vermietung zwischen Angehörigen
Insbesondere bei Verträgen mit Angehörigen kann Sie der Vorwurf der Liebhaberei treffen. Denn hier prüft das Finanzamt besonders gründlich, ob der Vertrag dem Drittvergleich (Fremdvergleich) genügt, das heißt, ob er in dieser Form auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.