Gebäudeteile
Ein Gebäudeteil ist selbstständig, wenn es einem besonderen Zweck dient. Dabei besteht zwischen dem Gebäudeteil und der eigentlichen Gebäudenutzung ein unterschiedlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang.
Selbstständige Gebäudeteile sind:
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Betriebsvorrichtungen;
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Ladeneinbauten;
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sonstige Mietereinbauten;
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sonstige selbstständige Gebäudeteile.
Ein Gebäudeteil ist unselbstständig, wenn es der eigentlichen Nutzung des Gebäudes dient. Unselbständige Gebäudeteile sind zum Beispiel: Bäder und Duschen, Fahrstühle und Belüftungsanlagen, Heizungsanlagen oder Garagen.
Selbstständige Gebäudeteile sind als selbstständige Wirtschaftsgüter zu behandeln. Damit unterliegen diese Gebäudeteile einer anderen Abschreibung als das Gebäude.
Gesetze und Urteile (Quellen)
H 7.1 EStR
Nebenkostenabrechnung: kurz&konkret!
Bei den Betriebskosten sind Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern oft vorprogrammiert. Schließlich machen die Nebenkosten für den Mieter mittlerweile einen beachtlichen Teil der Gesamtmiete aus. Und wegen der drastisch gestiegenen Energiepreise werden die Betriebskosten steigen. Viele Mieter müssen deshalb mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Vermieter können daher davon ausgehen, dass der Mieter bei der nächsten Betriebskostenabrechnung – oft auch als »Nebenkostenabrechnung« bekannt – schon etwas genauer hinschauen wird, welche Kosten als Nebenkosten gezahlt werden müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass von verschiedener Seite immer wieder suggeriert wird, dass jede zweite oder dritte Abrechnung vom Vermieter fehlerhaft ausgestellt wird. Es lohnt sich also als Vermieter, über die gesetzlichen Abrechnungsregelungen Bescheid zu wissen und darauf zu achten, dass die Betriebskostenabrechnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Überprüfung des Mieters Stand hält.