Gebäudeteile
Ein Gebäudeteil ist selbstständig, wenn es einem besonderen Zweck dient. Dabei besteht zwischen dem Gebäudeteil und der eigentlichen Gebäudenutzung ein unterschiedlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang.
Selbstständige Gebäudeteile sind:
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Betriebsvorrichtungen;
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Ladeneinbauten;
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sonstige Mietereinbauten;
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sonstige selbstständige Gebäudeteile.
Ein Gebäudeteil ist unselbstständig, wenn es der eigentlichen Nutzung des Gebäudes dient. Unselbständige Gebäudeteile sind zum Beispiel: Bäder und Duschen, Fahrstühle und Belüftungsanlagen, Heizungsanlagen oder Garagen.
Selbstständige Gebäudeteile sind als selbstständige Wirtschaftsgüter zu behandeln. Damit unterliegen diese Gebäudeteile einer anderen Abschreibung als das Gebäude.
Gesetze und Urteile (Quellen)
H 7.1 EStR
Die Grundsteuerreform: Alles, was Grundstückseigentümer jetzt wissen müssen
Die Grundsteuer betrifft alle Grundstückseigentümer – und damit geht die Grundsteuerreform auch alle Eigentümer von Grundstücken etwas an. Auch wenn die neu berechnete Grundsteuer erst ab 2025 zu zahlen ist, beginnt bereits im Jahr 2022 die Neubewertung der Grundstücke. Zeit, sich mit der reformierten Grundsteuer auseinanderzusetzen und die neuen Regeln kennenzulernen.