Handelsvertreter
Die Tätigkeit eines Handelsvertreters gehört nicht zu den freien Berufen (Freiberufler). Zwangläufig unterliegt der selbstständig tätige Handelsvertreter der Gewerbesteuer, da er Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt.
Gewerbebetriebe müssen ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder mittels Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Besteht nicht kraft Rechtsform eine Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz oder werden gesetzlich vorgeschriebene Größenmerkmale (Umsatz, Gewinn, Mitarbeiterzahl) nicht unterschritten, besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen beiden Formen der Gewinnermittlung. Für kleine Handelsvertretungen lohnt sich die Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Diese Methode erfordert nicht die Aufstellung einer Bilanz und die Inventarisierung.
Im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Dabei sind das Zuflussprinzip und das Abflussprinzip zu beachten. Des Weiteren muss vor der Gegenüberstellung klassifiziert werden, welche Einnahmen als Betriebseinnahmen und welche Ausgaben als Betriebsausgaben gelten. Zu den Betriebseinnahmen gehören regelmäßig auch die Abschreibungen. Wirtschaftsgüter die nicht im Jahr der Anschaffung/Herstellung zu 100 % als Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen, können nur jährlich mit ihrem Abschreibungsbetrag gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter müssen nach individuellen Verhältnissen abgeschrieben werden. Die bei der Abschreibung von Geschäfts- und Firmenwerten zur Anwendung kommende Nutzungsdauer von 15 Jahren gilt nicht für Vertretungsrechte (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen: X R 5/05) .
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 17.01.1963, IV 335/59
BFH 21.10.1971, IV 305/65
BFH 12.07.2007, X R 5/05
§ 15 EStG
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