Haftung des Geschäftsführers
Die Haftung des Geschäftsführers erstreckt sich auf das Innenverhältnis und auf das Außenverhältnis.
Im Innenverhältnis können sich Haftungsansprüche gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftern ergeben. Im Außenverhältnis besteht eine Haftung gegenüber Dritten, wie Gläubigern oder öffentlichen Institutionen.
Innenverhältnis
-
Gesellschaft: Schadensersatzansprüche aufgrund schuldhafter Verletzung der Sorgfaltspflicht, Ansprüche aus schuldhafter Unterlassung des Insolvenz- oder Vergleichsantrags, Ansprüche aus falschen Angaben bei Gründung der Gesellschaft oder bei Kapitalerhöhung sowie Haftung aufgrund unerlaubter Handlungen des Geschäftsführers (z.B. Untreue).
-
Gesellschafter: Haftungsansprüche entstehen bei verbotener Auszahlung von Stammkapital und Ausschüttungen.
Außenverhältnis
-
gegenüber Dritten: Kommt nur selten in Betracht, zum Beispiel bei Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder bei falscher Firmierung.
-
gegenüber öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen;
-
Steuerrechtliche Verpflichtungen: Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungspflichten und die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung;
-
Sozialversicherungsrechtliche Pflichten: ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge;
-
Haftung bei Verletzung von Immaterialgüterrechten: zum Beispiel Wettbewerbsrechten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 34 AO
§ 43 GmbHG
§ 64 GmbHG
§ 11 GmbHG
Ich bin Influencer
Viele haben einen Social-Media-Account auf Instagram, TikTok oder einer der anderen Plattformen und posten Content. Sobald du mit deinem Content auf einem der Netzwerke Geld verdienst, kommt das Thema »Steuern« ins Spiel. Und dann heißt es aufpassen! In diesem Ratgeber erfährst alles, was du wissen musst.