Gesellschafterdarlehen
Überlassen Gesellschafter einer Personengesellschaft ihrem Unternehmen ein Darlehen, ist zu prüfen, ob es sich um Eigenkapital handelt oder ob das Darlehen dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zuzurechnen ist.
Eigenkapital liegt zum Beispiel vor, wenn
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der Geldbetrag beim Eintritt des Gesellschafters in die Personengesellschaft zu zahlen war,
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es sich um eine Einlage handelt (z.B. bei Verzicht auf Zinszahlung),
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es sich um Gewinnanteile des Gesellschafters handelt oder
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mit dem Geldbetrag eine Rücklage für die Gesellschaft gebildet wurde.
Demgegenüber gelten unter anderem als Sonderbetriebsvermögen
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überlassene Darlehen im Sinne von § 607 BGB oder
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die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft.
Sonderbetriebsvermögen ist in der Sonderbilanz I des jeweiligen Gesellschafters zu bilanzieren.
Weder zum Eigenkapital noch zum Sonderbetriebsvermögen gehören
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Kapitalforderungen, die ein Gesellschafter an einen Nicht-Gesellschafter abgetreten hat,
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Forderungen, die nicht mit dem Gesellschaftsverhältnis im Zusammenhang stehen (z.B. wenn sie gegen ein Entgelt vereinbart werden, das unter fremden Dritten üblich ist) und
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Forderungen, die bereits bestanden, als der Darlehensgeber noch nicht Gesellschafter der Personengesellschaft war.
Ob ein Zins angemessen ist, entscheidet sich nach dem konkreten Einzelfall. Ist das zinsvergebende Unternehmen sehr liquide, ist der übliche Haben-Zins einer Bank ein regulärer Maßstab für den Darlehenszins (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, Aktenzeichen: 3 K 353/01).
Geht ein an ein Unternehmen gewährtes Darlehen verloren, werden Verluste nur dann steuerlich anerkannt, wenn das Darlehen im Fall einer Unternehmenskrise wie Eigenkapital zur Verfügung steht (= Finanzplandarlehen) (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2007, Aktenzeichen: 7 K 1982/05 E).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 607 BGB
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