Mietereinbauten
Mietereinbauten sowie Mieterumbauten sind in der Bilanz des Mieters zu aktivieren, wenn es sich in Bezug auf das Gebäude um ein selbstständiges Wirtschaftsgut handelt und der Mieter die Herstellungskosten gezahlt hat.
Die Wirtschaftsgüter müssen zudem dem Betriebsvermögen des Mieters zugerechnet und vom Mieter zur Erzielung von Einkünften genutzt werden.
Das gegenüber dem Gebäude selbstständige, materielle Wirtschaftgut kann beweglich oder unbeweglich sein. Ein bewegliches Wirtschaftsgut liegt zum Beispiel bei Scheinbestandteilen vor. Scheinbestandteile entstehen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter vorübergehend in ein Gebäude eingefügt werden. Neben den Scheinbestandteilen können Betriebsvorrichtungen zu den Mietereinbauten oder -umbauten gehören (H 4.2(3) EStH).
Nebenkostenabrechnung: kurz&konkret!
Bei den Betriebskosten sind Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern oft vorprogrammiert. Schließlich machen die Nebenkosten für den Mieter mittlerweile einen beachtlichen Teil der Gesamtmiete aus. Und wegen der drastisch gestiegenen Energiepreise werden die Betriebskosten steigen. Viele Mieter müssen deshalb mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Vermieter können daher davon ausgehen, dass der Mieter bei der nächsten Betriebskostenabrechnung – oft auch als »Nebenkostenabrechnung« bekannt – schon etwas genauer hinschauen wird, welche Kosten als Nebenkosten gezahlt werden müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass von verschiedener Seite immer wieder suggeriert wird, dass jede zweite oder dritte Abrechnung vom Vermieter fehlerhaft ausgestellt wird. Es lohnt sich also als Vermieter, über die gesetzlichen Abrechnungsregelungen Bescheid zu wissen und darauf zu achten, dass die Betriebskostenabrechnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Überprüfung des Mieters Stand hält.