Mietereinbauten

Mietereinbauten sowie Mieterumbauten sind in der Bilanz des Mieters zu aktivieren, wenn es sich in Bezug auf das Gebäude um ein selbstständiges Wirtschaftsgut handelt und der Mieter die Herstellungskosten gezahlt hat.

Die Wirtschaftsgüter müssen zudem dem Betriebsvermögen des Mieters zugerechnet und vom Mieter zur Erzielung von Einkünften genutzt werden.

Das gegenüber dem Gebäude selbstständige, materielle Wirtschaftgut kann beweglich oder unbeweglich sein. Ein bewegliches Wirtschaftsgut liegt zum Beispiel bei Scheinbestandteilen vor. Scheinbestandteile entstehen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter vorübergehend in ein Gebäude eingefügt werden. Neben den Scheinbestandteilen können Betriebsvorrichtungen zu den Mietereinbauten oder -umbauten gehören (H 4.2(3) EStH).

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