Familienheimfahrt
Familienheimfahrten sind Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort an dem der Beschäftigte seinen eigenen Hausstand führt. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.12.2002, Aktenzeichen: 2 BvR 400/980, können Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Zuvor galt eine Begrenzung auf 2 Jahre. Damit werden nun Aufwendungen für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt anerkannt.
Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt kann die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsport und dem Ort des eigenen Hausstandes angesetzt werden. Steuerlich anerkannt wird nur eine Familienheimfahrt pro Woche. Nutzt der Arbeitnehmer für die Familienheimfahrt einen Firmenwagen, kann dieser Werbungskostenabzug nicht erfolgen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 9 EStG
Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen
In der Anlage N der Steuererklärung können Sie für jeden Kilometer, den Ihre Wohnung vom Arbeitsplatz entfernt liegt (Entfernungskilometer), eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Ab der Steuererklärung 2021 gibt es für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale. Für Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (z.B. Auszubildende) und deshalb keine Einkommensteuer zahlen, bringt diese Erhöhung keine finanzielle Steuerentlastung. Sie können deshalb eine sog. Mobilitätsprämie beantragen. Das gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.