Familienheimfahrt
Familienheimfahrten sind Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort an dem der Beschäftigte seinen eigenen Hausstand führt. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.12.2002, Aktenzeichen: 2 BvR 400/980, können Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Zuvor galt eine Begrenzung auf 2 Jahre. Damit werden nun Aufwendungen für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt anerkannt.
Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt kann die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsport und dem Ort des eigenen Hausstandes angesetzt werden. Steuerlich anerkannt wird nur eine Familienheimfahrt pro Woche. Nutzt der Arbeitnehmer für die Familienheimfahrt einen Firmenwagen, kann dieser Werbungskostenabzug nicht erfolgen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 9 EStG

Arbeitsmittel: So maximieren Sie den Werbungskostenabzug
Computer, Fachliteratur, Büromöbel, Aktentasche, Telefon oder Handy, Büromaterial oder Berufskleidung, fast jeder nutzt das eine oder andere davon beruflich. Im Fachjargon werden sie deshalb "Arbeitsmittel" genannt. Die Kosten hierfür sind komplett absetzbar, wenn diese Gegenstände zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden. Das heißt im Umkehrschluss: Ab einer 10 %igen privaten Mitbenutzung fallen die Anschaffungskosten in Höhe des privaten Nutzungsanteils steuerlich unter den Tisch. Allerdings gelten für einige teils beruflich, teils privat genutzte Gegenstände wie z. B. Computer, Telefon und Internet Sondervorschriften für die Aufteilung der Kosten.